§ 6 WHEG

Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Aufsichtsbehörde hat dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger zum Zweck der Gewährung von sozialen Diensten über das Vorliegen, die Art und das Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung festgestellten Mängeln Auskunft zu erteilen.

(2) Bescheide nach § 5 Abs. 4 und 5 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(3) Zur Sicherung der Zwecke nach Abs. 1 hat der nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständige Sozialhilfeträger Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:

1.

Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,

2.

Protokollierung der Zugriffe auf die Daten und

3.

Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.09.2018

(1) Die Aufsichtsbehörde hat dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger zum Zweck der Gewährung von sozialen Diensten über das Vorliegen, die Art und das Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung festgestellten Mängeln Auskunft zu erteilen.

(2) Bescheide nach § 5 Abs. 4 und 5 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(3) Zur Sicherung der Zwecke nach Abs. 1 hat der nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständige Sozialhilfeträger Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:

1.

Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,

2.

Protokollierung der Zugriffe auf die Daten und

3.

Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.

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