§ 40 K-LSchV

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Abschlusszeugnis (Anlage C2) ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

a)

Beibei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß § 22 Abs. 3 lit. b des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: „Der Schüler/Die Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung ___________ gemäß § 22 Abs. 3 lit. b des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllt.”;

b)

zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebeihiebei ist die Rechtsvorschrift, auf Grund deren diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die; die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Rechtsvorschrift allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden;

c)

zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Absolvierung einer vorgeschriebenen Pflichtpraxis.

d)

zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Ablegung und das Ergebnis der Abschlussprüfung laut § 37a;

e)

zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Erfüllung der fachlichen Qualifikation für das Handwerk der Gärtner und das Handwerk der Blumenbinder (Floristen) entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), BGBl. II Nr. 49/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008.

(3) In das Abschlusszeugnis der Fachschule ist die Stundentafel des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, aufzunehmen.

(4) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist folgender Vermerk aufzunehmen: Der positive Fachschulabschluss und die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung „Agrarkaufmann“ bzw. „Agrarkauffrau“.

(5) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist folgender Vermerk aufzunehmen: Absolventen der Fachschule für Erwachsene haben die Berechtigung, bei positivem Schulabschluss in der jeweiligen Ausbildungsrichtung sowie nach positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, die Berufsbezeichnung Facharbeiter zu führen.

Stand vor dem 29.09.2020

In Kraft vom 13.08.2016 bis 29.09.2020

(1) Das Abschlusszeugnis (Anlage C2) ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

a)

Beibei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß § 22 Abs. 3 lit. b des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: „Der Schüler/Die Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung ___________ gemäß § 22 Abs. 3 lit. b des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllt.”;

b)

zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebeihiebei ist die Rechtsvorschrift, auf Grund deren diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die; die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Rechtsvorschrift allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden;

c)

zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Absolvierung einer vorgeschriebenen Pflichtpraxis.

d)

zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Ablegung und das Ergebnis der Abschlussprüfung laut § 37a;

e)

zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Erfüllung der fachlichen Qualifikation für das Handwerk der Gärtner und das Handwerk der Blumenbinder (Floristen) entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), BGBl. II Nr. 49/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008.

(3) In das Abschlusszeugnis der Fachschule ist die Stundentafel des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, aufzunehmen.

(4) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist folgender Vermerk aufzunehmen: Der positive Fachschulabschluss und die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung „Agrarkaufmann“ bzw. „Agrarkauffrau“.

(5) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist folgender Vermerk aufzunehmen: Absolventen der Fachschule für Erwachsene haben die Berechtigung, bei positivem Schulabschluss in der jeweiligen Ausbildungsrichtung sowie nach positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, die Berufsbezeichnung Facharbeiter zu führen.

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