§ 4 W-THG Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren

Wiener Tierhaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat Personen, die schwer wiegend oder wiederholt Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 zuwiderhandeln, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Schutzes von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, festzusetzen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein gesetzwidriges Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die betreffende Person zur Zeit der Tat entweder nicht zurechnungsfähig oder nicht strafmündig war.

(3) Die Behörde kann Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Tieren verbieten, wobei Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach § 5, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwer wiegend verletzt wurden.

(4) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 gehalten, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und ist es als verfallen anzusehen. Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 verwahrt, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und dem Halter unter Hinweis auf das gegen den Verwahrer bestehende Tierhalteverbot zurückzustellen. Im Wiederholungsfall ist das Tier abzunehmen und als verfallen anzusehen.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 oder 3 ermächtigt, das Tier auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters abzunehmen und haben unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines Tierhalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nicht gegeben sind, hat die Behörde das abgenommene Tier der Halterin oder dem Halter auszufolgen. Vom Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt ein vorläufiges Tierhalteverbot, das auch die Verwahrung von Tieren umfasst.

(6) Wurde ein Tierhalteverbot gemäß Abs. 1 oder 3 verfügt, so darf diese Person nicht mehr im gleichen Haushalt mit dem Tier leben.

Stand vor dem 18.02.2019

In Kraft vom 18.02.2015 bis 18.02.2019

(1) Die Behörde hat Personen, die schwer wiegend oder wiederholt Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 zuwiderhandeln, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Schutzes von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, festzusetzen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein gesetzwidriges Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die betreffende Person zur Zeit der Tat entweder nicht zurechnungsfähig oder nicht strafmündig war.

(3) Die Behörde kann Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Tieren verbieten, wobei Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach § 5, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwer wiegend verletzt wurden.

(4) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 gehalten, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und ist es als verfallen anzusehen. Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 verwahrt, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und dem Halter unter Hinweis auf das gegen den Verwahrer bestehende Tierhalteverbot zurückzustellen. Im Wiederholungsfall ist das Tier abzunehmen und als verfallen anzusehen.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 oder 3 ermächtigt, das Tier auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters abzunehmen und haben unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines Tierhalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nicht gegeben sind, hat die Behörde das abgenommene Tier der Halterin oder dem Halter auszufolgen. Vom Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt ein vorläufiges Tierhalteverbot, das auch die Verwahrung von Tieren umfasst.

(6) Wurde ein Tierhalteverbot gemäß Abs. 1 oder 3 verfügt, so darf diese Person nicht mehr im gleichen Haushalt mit dem Tier leben.

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