§ 15 W-THG Übergangsbestimmungen

Wiener Tierhaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 gilt für alle Hunde, die nach dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. Für Hunde gemäß § 5a Abs. 2 gilt die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung unabhängig von deren Alter.

(2) Hundezonen gemäß § 6, die nach dem 1. Jänner 2006 eingerichtet werden, müssen eingezäunt sein und über Zugänge mit nach innen schwingenden, selbstschließenden Türen verfügen§ 1.

(3) Für Hunde gemäß § 5a Abs. 2, die zum Zeitpunkt der Einführung eines verpflichtenden Sachkundenachweises (§ 5a Abs. 1) bereits inentfällt; LGBl. für Wien gehalten wurden und für die nicht bereits ein freiwilliger Hundeführschein positiv absolviert wurde, ist innerhalb von einem Jahr ab diesem Zeitpunkt der Sachkundenachweis zu erbringenNr. 12/2019 vom 18.2.2019

(4) Das Verbot des Haltens gemäß § 8 Abs. 1 gilt nicht für gefährliche Wildtiere im Sinne der 1. Wiener Tierhalteverordnung, LGBl. für Wien Nr. 48/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 22/1997, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig gehalten werden. Die Haltung wie auch ein allfälliges Entweichen dieser Wildtiere ist der Behörde unverzüglich zu melden.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht gemäß § 8 Abs. 4a gekennzeichnete gefährliche Wildtiere sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten zu kennzeichnen.

(6) § 5a Abs. 13 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(7) § 13 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Stand vor dem 18.02.2019

In Kraft vom 22.12.2018 bis 18.02.2019

(1) Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 gilt für alle Hunde, die nach dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. Für Hunde gemäß § 5a Abs. 2 gilt die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung unabhängig von deren Alter.

(2) Hundezonen gemäß § 6, die nach dem 1. Jänner 2006 eingerichtet werden, müssen eingezäunt sein und über Zugänge mit nach innen schwingenden, selbstschließenden Türen verfügen§ 1.

(3) Für Hunde gemäß § 5a Abs. 2, die zum Zeitpunkt der Einführung eines verpflichtenden Sachkundenachweises (§ 5a Abs. 1) bereits inentfällt; LGBl. für Wien gehalten wurden und für die nicht bereits ein freiwilliger Hundeführschein positiv absolviert wurde, ist innerhalb von einem Jahr ab diesem Zeitpunkt der Sachkundenachweis zu erbringenNr. 12/2019 vom 18.2.2019

(4) Das Verbot des Haltens gemäß § 8 Abs. 1 gilt nicht für gefährliche Wildtiere im Sinne der 1. Wiener Tierhalteverordnung, LGBl. für Wien Nr. 48/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 22/1997, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig gehalten werden. Die Haltung wie auch ein allfälliges Entweichen dieser Wildtiere ist der Behörde unverzüglich zu melden.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht gemäß § 8 Abs. 4a gekennzeichnete gefährliche Wildtiere sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten zu kennzeichnen.

(6) § 5a Abs. 13 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(7) § 13 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

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