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(1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land auf die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile (§ 1 Abs. 2) einbehalten.
(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden (§ 1 Abs. 2) auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.
(1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land auf die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile (§ 1 Abs. 2) einbehalten.
(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden (§ 1 Abs. 2) auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.