§ 1 K-LUG

K-LUG - Kärntner Landesumlage-Gesetz (K-LUG)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Von den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.

(2) Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 mit 7,66 vH und für die Jahre 2022 und 2023 mit 7 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 erster Satz Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021) festgesetzt.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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