Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern erfolgt pro Gruppe
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) In einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen Personen nur unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass gegen sie eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist, nicht vorliegt. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 ist jedenfalls vor der Aufnahme in ein Dienstverhältnis und auf Aufforderung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses durch eine aktuelle Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.
(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern erfolgt pro Gruppe
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) In einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen Personen nur unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass gegen sie eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist, nicht vorliegt. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 ist jedenfalls vor der Aufnahme in ein Dienstverhältnis und auf Aufforderung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses durch eine aktuelle Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.