§ 11 As-V

Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Auf

a)

die Zuordnung zu Risikogruppen bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,

b)

die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Faktoren,

c)

die bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutz- und Hygienemaßnahmen,

d)

den Inhalt der Meldung über die erstmalige beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,

e)

die Information und Unterweisung der Bediensteten im Zusammenhang mit der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe und

f)

die Handhabung der Organismenlisten

sind die §§ 2 bis 13 und die Anhänge der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 156/2021, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.

(3) Im § 2 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 2 Abs. 17 TBSG 2003.

(4) Im § 3 Z 5 VbA tritt an die Stelle der Verweisung auf § 41 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 13 Abs. 2 TBSG 2003.

(5) Im § 11 VbA

a)

treten im Abs. 1

1.

in der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf § 42 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung, und

2.

im Abs. 1 Z 1 an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ und

b)

lautet der Abs. 4: „ (4) Weiters sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.“

(6) Im § 12 VbA

a)

tritt im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003,

b)

entfällt im Abs. 2 das Zitat „nach § 14 Abs. 5 AschG“ und

c)

entfällt im Abs. 3 das Zitat „§ 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit“.

Stand vor dem 10.05.2021

In Kraft vom 01.10.2020 bis 10.05.2021

(1) Auf

a)

die Zuordnung zu Risikogruppen bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,

b)

die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Faktoren,

c)

die bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutz- und Hygienemaßnahmen,

d)

den Inhalt der Meldung über die erstmalige beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,

e)

die Information und Unterweisung der Bediensteten im Zusammenhang mit der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe und

f)

die Handhabung der Organismenlisten

sind die §§ 2 bis 13 und die Anhänge der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 156/2021, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.

(3) Im § 2 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 2 Abs. 17 TBSG 2003.

(4) Im § 3 Z 5 VbA tritt an die Stelle der Verweisung auf § 41 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 13 Abs. 2 TBSG 2003.

(5) Im § 11 VbA

a)

treten im Abs. 1

1.

in der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf § 42 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung, und

2.

im Abs. 1 Z 1 an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ und

b)

lautet der Abs. 4: „ (4) Weiters sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.“

(6) Im § 12 VbA

a)

tritt im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003,

b)

entfällt im Abs. 2 das Zitat „nach § 14 Abs. 5 AschG“ und

c)

entfällt im Abs. 3 das Zitat „§ 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit“.

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