§ 15 W-LWKG Stellung der Kammermitglieder

Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 15a.Paragraph 15 a,

(1) Die OrganeMitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind zur Geheimhaltung über alleüben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch in dem in der Geschäftsordnung (§ 19) vorgesehenen Ausmaß Anspruch auf Ersatz der ihnen ausschließlich ausbei Ausübung ihrer Tätigkeit inerwachsenen Barauslagen.

(2) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten können durch die Vollversammlung Aufwandsentschädigungen zuerkannt werden.

(3) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer bekannt gewordenen TatsachenVollversammlung sind verpflichtet, soweitden Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in die Ausschüsse anzunehmen und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind zur Geheimhaltung über alledie ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaftskammer bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig istübertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Fassung gültig ab 01.09.2025

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
§ 15a.Paragraph 15 a,

(1) Die OrganeMitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind zur Geheimhaltung über alleüben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch in dem in der Geschäftsordnung (§ 19) vorgesehenen Ausmaß Anspruch auf Ersatz der ihnen ausschließlich ausbei Ausübung ihrer Tätigkeit inerwachsenen Barauslagen.

(2) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten können durch die Vollversammlung Aufwandsentschädigungen zuerkannt werden.

(3) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer bekannt gewordenen TatsachenVollversammlung sind verpflichtet, soweitden Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in die Ausschüsse anzunehmen und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind zur Geheimhaltung über alledie ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaftskammer bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig istübertragenen Aufgaben zu erfüllen.

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