Die Organe der Landwirtschaftskammer sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaftskammer bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaftskammer bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
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