§ 9 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Vollversammlung wählt in der ersten Sitzung unter Vorsitz des an Jahren ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit in einem ersten Wahlgang den Präsidenten, in einem zweiten Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zwei Vizepräsidenten und in einem dritten Wahlgang nach den gleichen Grundsätzen den ersten und zweiten Schriftführer. Diese Wahlen haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Erlangt bei der Wahl des Präsidenten kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei einer solchen Wiederholung der Wahl gilt jener Wahlwerber als gewählt, der die größte Anzahl von Stimmen auf sich vereinigt hat. Erreichen bei Wiederholung der Wahl mehrere Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl, so entscheidet unter ihnen das Los.

(2) Wenn im Laufe der Wahlperiode einer dieser Funktionäre ausscheidet, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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