§ 37 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Kindergarten-Landesbeitrag ist auf Antrag der Trägerin des Kindergartens zu gewähren. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin des Kindergartens hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36 auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) Die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt werden. Die Landesregierung darf bei Kindergartengruppen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 38 Abs. 3 erster Satz bereits mindestens drei Jahre lang gefördert worden sind, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 lit. a oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird und wenn in der Kindergartengruppe nach § 36 Abs. 3 lit. a noch mindestens zehn Kinder und in der Kindergartengruppe nach § 36 Abs. 3 lit. b noch mindestens fünf Kinder betreut werden.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.08.2023
(1) Der Kindergarten-Landesbeitrag ist auf Antrag der Trägerin des Kindergartens zu gewähren. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin des Kindergartens hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36 auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) Die Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt werden. Die Landesregierung darf bei Kindergartengruppen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 38 Abs. 3 erster Satz bereits mindestens drei Jahre lang gefördert worden sind, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 lit. a oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird und wenn in der Kindergartengruppe nach § 36 Abs. 3 lit. a noch mindestens zehn Kinder und in der Kindergartengruppe nach § 36 Abs. 3 lit. b noch mindestens fünf Kinder betreut werden.

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