§ 41 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Die §§ 36 bis 39 gelten für Kinderkrippen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Kindergarten“ das Wort „Kinderkrippe“, des Wortes „Kindergarten-Landesbeitrag“ das Wort „Förderung“ und an die Stelle des Wortes „Kindergartengruppe“ das Wort „Kinderkrippengruppe“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt sowie abweichend von § 36 Abs. 3 lit. a in jeder Gruppe einer Kinderkrippe mindestens zehn Kinder betreut werden müssen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.08.2023
Die §§ 36 bis 39 gelten für Kinderkrippen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Kindergarten“ das Wort „Kinderkrippe“, des Wortes „Kindergarten-Landesbeitrag“ das Wort „Förderung“ und an die Stelle des Wortes „Kindergartengruppe“ das Wort „Kinderkrippengruppe“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt sowie abweichend von § 36 Abs. 3 lit. a in jeder Gruppe einer Kinderkrippe mindestens zehn Kinder betreut werden müssen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten