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(1) Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen desder § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des§ 2a, § 2a§ 4, des§ 5 Abs. 1, § 4§ 9, des§ 12, § 5 Abs. 1§ 15 Abs. 2, des § 9§ 18, des § 18, des § 19 und des § 42a Abs. 1 § 42c Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.
(1) Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen desder § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des§ 2a, § 2a§ 4, des§ 5 Abs. 1, § 4§ 9, des§ 12, § 5 Abs. 1§ 15 Abs. 2, des § 9§ 18, des § 18, des § 19 und des § 42a Abs. 1 § 42c Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.