§ 49 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999

(1) Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen desder § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des§ 2a, § 2a§ 4, des§ 5 Abs. 1, § 4§ 9, des§ 12, § 5 Abs. 1§ 15 Abs. 2, des § 9§ 18, des § 18, des § 19 und des § 42a Abs. 1 § 42c Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.

(2) Für Kindertagesstätten gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des § 2a, des § 3, des § 3a, des § 3b, des § 4, des § 5 Abs. 1 bis Abs. 3, des § 7, des § 9, des § 14, des § 14a, des § 15, des § 18, des § 19, des § 42a und des § 57 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit § 57 Abs. 3 bis Abs. 5 sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 09.10.2020 bis 31.08.2023

(1) Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen desder § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des§ 2a, § 2a§ 4, des§ 5 Abs. 1, § 4§ 9, des§ 12, § 5 Abs. 1§ 15 Abs. 2, des § 9§ 18, des § 18, des § 19 und des § 42a Abs. 1 § 42c Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.

(2) Für Kindertagesstätten gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des § 2a, des § 3, des § 3a, des § 3b, des § 4, des § 5 Abs. 1 bis Abs. 3, des § 7, des § 9, des § 14, des § 14a, des § 15, des § 18, des § 19, des § 42a und des § 57 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit § 57 Abs. 3 bis Abs. 5 sinngemäß.

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