§ 54 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten für die Kinderbildung und -betreuung und die Tagesbetreuung nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.

(2) Die Gemeinden haben dem Land 56 vH der Kosten für die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grundlage des Voranschlages des Landes von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 aufzuteilen.

(3) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 geleistete Vorschuss

1.

unter dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu ersetzenden Kostenanteil, ist er Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;

2.

über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu ersetzenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
(1) Die Kosten für die Kinderbildung und -betreuung und die Tagesbetreuung nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.

(2) Die Gemeinden haben dem Land 56 vH der Kosten für die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grundlage des Voranschlages des Landes von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 aufzuteilen.

(3) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 geleistete Vorschuss

1.

unter dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu ersetzenden Kostenanteil, ist er Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;

2.

über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu ersetzenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

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