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(2) Die Gemeinden haben dem Land 56 vH der Kosten für die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grundlage des Voranschlages des Landes von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 aufzuteilen.
(3) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 geleistete Vorschuss
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(2) Die Gemeinden haben dem Land 56 vH der Kosten für die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grundlage des Voranschlages des Landes von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 aufzuteilen.
(3) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 geleistete Vorschuss
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