§ 51 W-LWKG

Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Wahlwerbende Parteien (Wählergruppen) haben spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr ihre Wahlvorschläge der Landeswahlbehörde vorzulegen. Gleichzeitig muss im Fall einer juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheit ein zu ihrer Vertretung nach außen berufener Vertreter oder ein von dieser schriftlich Bevollmächtigter, der die Voraussetzungen des § 50 erster Fall (ausgenommen Kammerzugehörigkeit) erfüllt, namhaft gemacht werden.

(2) Der Wahlvorschlag für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer muß von wenigstens fünfzehn Wahlberechtigten unter Beifügung ihrer Anschrift unterschrieben sein.

(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

a)

die unterscheidende Parteibezeichnung,

b)

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern als Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Anschrift jedes Bewerbers; bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten Beifügung des namhaft gemachtetn Vertreters bzw. Bevollmächtigten (Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahrs und der Anschrift) gemäß Abs. 1,

c)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.

(4) Wenn im Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt ist, gilt der Erstunterzeichnete als Zustellungsbevollmächtigter.

(5) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(6) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung sind nach dem an erster Stelle bezeichneten Bewerber zu benennen.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2021

(1) Wahlwerbende Parteien (Wählergruppen) haben spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr ihre Wahlvorschläge der Landeswahlbehörde vorzulegen. Gleichzeitig muss im Fall einer juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheit ein zu ihrer Vertretung nach außen berufener Vertreter oder ein von dieser schriftlich Bevollmächtigter, der die Voraussetzungen des § 50 erster Fall (ausgenommen Kammerzugehörigkeit) erfüllt, namhaft gemacht werden.

(2) Der Wahlvorschlag für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer muß von wenigstens fünfzehn Wahlberechtigten unter Beifügung ihrer Anschrift unterschrieben sein.

(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

a)

die unterscheidende Parteibezeichnung,

b)

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern als Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Anschrift jedes Bewerbers; bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten Beifügung des namhaft gemachtetn Vertreters bzw. Bevollmächtigten (Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahrs und der Anschrift) gemäß Abs. 1,

c)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.

(4) Wenn im Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt ist, gilt der Erstunterzeichnete als Zustellungsbevollmächtigter.

(5) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(6) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung sind nach dem an erster Stelle bezeichneten Bewerber zu benennen.

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