§ 66 W-LWKG Identitätsfeststellung

Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Jeder Wähler tritt vor die Sprengelwahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine WohnungWohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Tauf-, Geburts- und TrauscheinePersonalausweise, Pässe, Jagdkarten, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Postausweise u. dgl., überhauptFührerscheine sowie alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstand des Wählers erkennen lassenamtlichen Lichtbildausweise.

(3) Besitzt ein Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht, ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

(4) Personen, die das Wahlrecht für eine juristische Person mittels Vollmacht ausüben (§ 41 Abs. 2), haben ihre Vollmacht vorzuweisen und abzugeben.

Stand vor dem 22.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2014

(1) Jeder Wähler tritt vor die Sprengelwahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine WohnungWohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Tauf-, Geburts- und TrauscheinePersonalausweise, Pässe, Jagdkarten, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Postausweise u. dgl., überhauptFührerscheine sowie alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstand des Wählers erkennen lassenamtlichen Lichtbildausweise.

(3) Besitzt ein Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht, ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

(4) Personen, die das Wahlrecht für eine juristische Person mittels Vollmacht ausüben (§ 41 Abs. 2), haben ihre Vollmacht vorzuweisen und abzugeben.

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