Anl. 2 W-LWKG

Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2014 bis 31.12.9999

(Vorderseite)

Vor Ausfüllung umseitige Belehrung beachten!

Wahl in die Vollversammlung Wahlsprengel:

der Landwirtschaftskammer für Wien

WÄHLERANLAGEBLATT

für die Erfassung der Wahlberechtigten

Hauptwohnsitz am Tage der Wahlausschreibung *)

........................................................................................................................

Dieses Wähleranlageblatt ist von allen Männern und Frauen auszufüllen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 1816. Lebensjahr vollendent haben,

am ............. (Tag der Wahlausschreibung) kammerzugehörig sind, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären und seit mindestes sechs Monaten in der Land- und Fortswirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind. Ferner ist deses Wähleranlageblatt auch von allen juristischen Personen, die seit mindestens sechs Monaten in der Land- und Forstwirtschaft in Wien tätig sind, auszufüllen.

Kammerzugehörig sind gemäß § 3 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, in der geltenden Fassung:

1.

Eigentümer oder Pächter (Fruchtnießer, Nutzungsberechtigte nach § 1103 ABGB) land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, wenn sie auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben.

2.

Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner, welche Eigentümer oder Pächter (Fruchtnießer, Nutzungsberechtigte nach § 1103 ABGB) landwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 0,4 ha sind und diese auf eigene Rechnung bewirtschaften (nebenberuflich).

3.

Andere als im Punkt 2 genannte Eigentümer oder Pächter (Fruchtnießer, Nutzungsberechtigte nach § 1103 ABGB) land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften (nebenberuflich).

4.

Personen, die in Wien eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen zu sein (z. B. Geflügelfarmer, Milchmeier).

5.

Eingetragene Partner sowie Familienangehörige der in Z 1 bis 4 genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.

6.

Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 5 mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben.

7.

Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.

8.

Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.

Zu und Vorname, bei juristischen Personen Name (in Blockschrift)

....................................... geboren am .......................... Beruf **) ..................... Staatsangehörigkeit ............. Betriebsstandort .....................

Meine Kammerzugehörigkeit gründet sich auf vorstehende Ziffer .............

Mir ist bekannt, daß ich für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben hafte und wissentlich unvollständige oder unwahre Angaben den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bilden, welche mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro zu bestrafen ist.

Wien, am ...................... ..........................................

(Unterschrift)

*) Bei juristischen Personen Sitz.

**) Hier ist einzusetzten: Landwirt, Weinhauer, Geflügelfarmer oder Gärtner usw.

Anhang 1, Anlage 2

(Rückseite)

Belehrung

Von allen Wahlberechtigten sind Wähleranlageblätter auszufüllen und zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen vorübergehender Abwesenheit an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, kann, ausgenommen im Einspruchsverfahren, eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung und Unterfertigung des Wähleranlageblattes vornehmen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.

Wahlberechtigt zur Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien sind (§ 41 des Landwirtschaftskammergesetzes):

a)

alle kammerzugehörigen physischen Personen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 1816. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären und seit mindestens sechs Monaten in der Land- und Forstwirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind;

b)

alle kammerzugehörigen juristischen Personen, die seit mindestens sechs Monaten in der Land- und Forstwirtschaft in Wien tätig sind.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tage der Wahlausschreibung zu beurteilen.

Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen durch Gesetz oder Satzung berufenen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder dürfte bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sein.

Von mehreren kammerzugehörigen Miteigentümern, Mitpächtern, gemeinschaftlichen Fruchtnießern oder sonstigen gemeinschaftlichen Nutzungsberechtigten (§ 3 Abs. 3 und 4) kann nur einer das Wahlrecht ausüben. Er bedarf, wenn er nicht durch Gesetz zur Vertretung der anderen berufen ist, einer Bevollmächtigung durch die Mehrheit der Mitberechtigten, die nach der Größe der Anteile berechnet wird.

Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und darf nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder als Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

Als zur Landwirtschaftskammer für Wien kammerzugehörig gelten (§ 3 des Landwirtschaftskammergesetzes):

1.

a) die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, die auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Eigentümer von solchen Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0,4 ha festgesetzt;

b)

die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, sofern sie die Land- und Forstwirtschaft auf diesen Grundflächen hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB solcher Gurndflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0,4 ha festgesetzt;

c)

Personen, die, ohne Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen zu sein oder ohne zum Kreise der in lit. b genannten Personen zu gehören, in Wien eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben (z. B. Geflügelfarmer, Milchmeier);

d)

Eingetragene Partner sowie Familienangehörige der in lit. a bis c genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder;

e)

Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß lit. a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben;

f)

die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;

g)

der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.

2.

Personen, welche die Land- und Forstwirtschaft sowohl auf eigenen als auch auf fremden Grundflächen betreiben, gelten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a auch dann als Kammerzugehörige, wenn das maßgebende Mindestausmaß nur durch Zusammenrechnung der eigenen und fremden Grundflächen erreicht wird.

3.

Stehen land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen im Miteigentum mehrerer Personen, so gelten nur jene Miteigentümer ohne Rücksicht auf das Anteilverhältnis am ungeteilten Recht als Kammerzugehörige, die diese Grundflächen unter den im Abs. 1 lit. a angeführten Voraussetzungen bewirtschaften. Die Vorschrift des Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

4.

Sind mehrere der in Abs. 1 lit b genannten Personen gemeinsam berechtigt, so gelten nur jene Mitberechtigten als Kammerzugehörige, die auf den gepachteten oder in Fruchtgenuß stehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen die Land- und Forstwirtschaft auf gemeinsame Rechnung hauptberuflich betreiben oder solche Grundflächen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaften.

(Haus- und Villengärten, Siedlungs- und Kleingärten und Erntelandanlagen sind nicht als Grundflächen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.)

Stand vor dem 22.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2014

(Vorderseite)

Vor Ausfüllung umseitige Belehrung beachten!

Wahl in die Vollversammlung Wahlsprengel:

der Landwirtschaftskammer für Wien

WÄHLERANLAGEBLATT

für die Erfassung der Wahlberechtigten

Hauptwohnsitz am Tage der Wahlausschreibung *)

........................................................................................................................

Dieses Wähleranlageblatt ist von allen Männern und Frauen auszufüllen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 1816. Lebensjahr vollendent haben,

am ............. (Tag der Wahlausschreibung) kammerzugehörig sind, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären und seit mindestes sechs Monaten in der Land- und Fortswirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind. Ferner ist deses Wähleranlageblatt auch von allen juristischen Personen, die seit mindestens sechs Monaten in der Land- und Forstwirtschaft in Wien tätig sind, auszufüllen.

Kammerzugehörig sind gemäß § 3 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, in der geltenden Fassung:

1.

Eigentümer oder Pächter (Fruchtnießer, Nutzungsberechtigte nach § 1103 ABGB) land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, wenn sie auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben.

2.

Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner, welche Eigentümer oder Pächter (Fruchtnießer, Nutzungsberechtigte nach § 1103 ABGB) landwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 0,4 ha sind und diese auf eigene Rechnung bewirtschaften (nebenberuflich).

3.

Andere als im Punkt 2 genannte Eigentümer oder Pächter (Fruchtnießer, Nutzungsberechtigte nach § 1103 ABGB) land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften (nebenberuflich).

4.

Personen, die in Wien eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen zu sein (z. B. Geflügelfarmer, Milchmeier).

5.

Eingetragene Partner sowie Familienangehörige der in Z 1 bis 4 genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.

6.

Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 5 mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben.

7.

Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.

8.

Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.

Zu und Vorname, bei juristischen Personen Name (in Blockschrift)

....................................... geboren am .......................... Beruf **) ..................... Staatsangehörigkeit ............. Betriebsstandort .....................

Meine Kammerzugehörigkeit gründet sich auf vorstehende Ziffer .............

Mir ist bekannt, daß ich für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben hafte und wissentlich unvollständige oder unwahre Angaben den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bilden, welche mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro zu bestrafen ist.

Wien, am ...................... ..........................................

(Unterschrift)

*) Bei juristischen Personen Sitz.

**) Hier ist einzusetzten: Landwirt, Weinhauer, Geflügelfarmer oder Gärtner usw.

Anhang 1, Anlage 2

(Rückseite)

Belehrung

Von allen Wahlberechtigten sind Wähleranlageblätter auszufüllen und zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen vorübergehender Abwesenheit an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, kann, ausgenommen im Einspruchsverfahren, eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung und Unterfertigung des Wähleranlageblattes vornehmen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.

Wahlberechtigt zur Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien sind (§ 41 des Landwirtschaftskammergesetzes):

a)

alle kammerzugehörigen physischen Personen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 1816. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären und seit mindestens sechs Monaten in der Land- und Forstwirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind;

b)

alle kammerzugehörigen juristischen Personen, die seit mindestens sechs Monaten in der Land- und Forstwirtschaft in Wien tätig sind.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tage der Wahlausschreibung zu beurteilen.

Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen durch Gesetz oder Satzung berufenen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder dürfte bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sein.

Von mehreren kammerzugehörigen Miteigentümern, Mitpächtern, gemeinschaftlichen Fruchtnießern oder sonstigen gemeinschaftlichen Nutzungsberechtigten (§ 3 Abs. 3 und 4) kann nur einer das Wahlrecht ausüben. Er bedarf, wenn er nicht durch Gesetz zur Vertretung der anderen berufen ist, einer Bevollmächtigung durch die Mehrheit der Mitberechtigten, die nach der Größe der Anteile berechnet wird.

Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und darf nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder als Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

Als zur Landwirtschaftskammer für Wien kammerzugehörig gelten (§ 3 des Landwirtschaftskammergesetzes):

1.

a) die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, die auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Eigentümer von solchen Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0,4 ha festgesetzt;

b)

die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, sofern sie die Land- und Forstwirtschaft auf diesen Grundflächen hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB solcher Gurndflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0,4 ha festgesetzt;

c)

Personen, die, ohne Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen zu sein oder ohne zum Kreise der in lit. b genannten Personen zu gehören, in Wien eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben (z. B. Geflügelfarmer, Milchmeier);

d)

Eingetragene Partner sowie Familienangehörige der in lit. a bis c genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder;

e)

Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß lit. a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben;

f)

die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;

g)

der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.

2.

Personen, welche die Land- und Forstwirtschaft sowohl auf eigenen als auch auf fremden Grundflächen betreiben, gelten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a auch dann als Kammerzugehörige, wenn das maßgebende Mindestausmaß nur durch Zusammenrechnung der eigenen und fremden Grundflächen erreicht wird.

3.

Stehen land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen im Miteigentum mehrerer Personen, so gelten nur jene Miteigentümer ohne Rücksicht auf das Anteilverhältnis am ungeteilten Recht als Kammerzugehörige, die diese Grundflächen unter den im Abs. 1 lit. a angeführten Voraussetzungen bewirtschaften. Die Vorschrift des Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

4.

Sind mehrere der in Abs. 1 lit b genannten Personen gemeinsam berechtigt, so gelten nur jene Mitberechtigten als Kammerzugehörige, die auf den gepachteten oder in Fruchtgenuß stehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen die Land- und Forstwirtschaft auf gemeinsame Rechnung hauptberuflich betreiben oder solche Grundflächen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaften.

(Haus- und Villengärten, Siedlungs- und Kleingärten und Erntelandanlagen sind nicht als Grundflächen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.)

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