§ 12a WKGG

Wiener Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergärten ist die Behörde ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht ermittelten Daten der im Magistrat zuständigen Stelle zum Zwecke der Gewährung von Förderungen zu übermitteln.

(2) Die Trägerin oder der Träger eines Kindergartens ist verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats jene Daten, welche die Statistik Austria zur Erstellung der jährlichen Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen benötigt, zu übermitteln.

(3) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung besondere Übermittlungsformen zum Zwecke der elektronischen Datenerfassung und
-übermittlung festlegen.

(4) Sofern die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung gem. § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018 nicht nachkommen, ist die Trägerin oder der Träger des Kindergartens auf Anfrage der Primarschule zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen ermächtigt und verpflichtet, die entsprechenden Daten des Kindes zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung zu übermitteln.

Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens ist ermächtigt zu dem genannten Zweck folgende personenbezogene Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Geschlecht,

3.

Staatsangehörigkeit,

4.

Geburtsdatum,

5.

Erstsprache des Kindes,

6.

spezifischer Sprachförderbedarf,

7.

besuchte elementare Bildungseinrichtung,

8.

Ein- und Austrittsdatum,

9.

Anwesenheitszeiten,

10.

Umfang der Betreuungszeiten,

11.

Vor- und Familiennamen der Erziehungsberechtigten,

12.

Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten.

Stand vor dem 09.12.2022

In Kraft vom 29.06.2019 bis 09.12.2022
(1) Zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergärten ist die Behörde ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht ermittelten Daten der im Magistrat zuständigen Stelle zum Zwecke der Gewährung von Förderungen zu übermitteln.

(2) Die Trägerin oder der Träger eines Kindergartens ist verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats jene Daten, welche die Statistik Austria zur Erstellung der jährlichen Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen benötigt, zu übermitteln.

(3) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung besondere Übermittlungsformen zum Zwecke der elektronischen Datenerfassung und
-übermittlung festlegen.

(4) Sofern die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung gem. § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018 nicht nachkommen, ist die Trägerin oder der Träger des Kindergartens auf Anfrage der Primarschule zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen ermächtigt und verpflichtet, die entsprechenden Daten des Kindes zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung zu übermitteln.

Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens ist ermächtigt zu dem genannten Zweck folgende personenbezogene Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Geschlecht,

3.

Staatsangehörigkeit,

4.

Geburtsdatum,

5.

Erstsprache des Kindes,

6.

spezifischer Sprachförderbedarf,

7.

besuchte elementare Bildungseinrichtung,

8.

Ein- und Austrittsdatum,

9.

Anwesenheitszeiten,

10.

Umfang der Betreuungszeiten,

11.

Vor- und Familiennamen der Erziehungsberechtigten,

12.

Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten.

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