§ 9 W-GL Recht der Einsichtnahme in die Dienststücke

Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2019 bis 31.12.9999

Jedes Mitglied der Landesregierung hat das Recht der Einsichtnahme in die Dienststücke, die der Landesregierung vorliegen (§ 15 Verfassung). Jedes Mitglied der Landesregierung kann zu seiner Unterstützung Personen namhaft machen, die in die Dienststücke, die der Landesregierung vorliegen, Einsicht nehmen dürfen. Diese Personen müssen bei einem Klub des Landtages oder im Büro einer Geschäftsgruppe beschäftigt sein. Abgesehen von den Klubdirektoren und bis zu drei weiteren Personen sowie den Leitern eines Büros einer Geschäftsgruppe und bis zu drei weiteren Personen ist die Einsicht auf bestimmte Akten zu beschränken. Die Personen sind einschließlich der Beschränkung der Einsicht der Geschäftsstelle des Landtages, Gemeinderates, Landesregierung und Stadtsenat bekannt zu geben. Diese Personen haben entsprechende Verschwiegenheitserklärungen zu unterfertigen.

Stand vor dem 28.06.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.06.2019

Jedes Mitglied der Landesregierung hat das Recht der Einsichtnahme in die Dienststücke, die der Landesregierung vorliegen (§ 15 Verfassung). Jedes Mitglied der Landesregierung kann zu seiner Unterstützung Personen namhaft machen, die in die Dienststücke, die der Landesregierung vorliegen, Einsicht nehmen dürfen. Diese Personen müssen bei einem Klub des Landtages oder im Büro einer Geschäftsgruppe beschäftigt sein. Abgesehen von den Klubdirektoren und bis zu drei weiteren Personen sowie den Leitern eines Büros einer Geschäftsgruppe und bis zu drei weiteren Personen ist die Einsicht auf bestimmte Akten zu beschränken. Die Personen sind einschließlich der Beschränkung der Einsicht der Geschäftsstelle des Landtages, Gemeinderates, Landesregierung und Stadtsenat bekannt zu geben. Diese Personen haben entsprechende Verschwiegenheitserklärungen zu unterfertigen.

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