§ 15 W-GL

W-GL - Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Zum Wort gelangen die Mitglieder der Landesregierung in der Reihenfolge, in der sie sich beim Vorsitzenden gemeldet haben. Den beigezogenen Personen kann der Vorsitzende auch außerhalb der Reihenfolge jederzeit das Wort erteilen.

(2) Der Vorsitzende und der Berichterstatter haben das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen und Mitteilungen zu machen. Über diese ist eine Debatte zulässig.

(3) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort. § 26 der Geschäftsordnung des Landtages hat sinngemäß Anwendung zu finden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 W-GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 W-GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 W-GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 W-GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 W-GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 W-GL
§ 16 W-GL