Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.09.2026
(1)Absatz eins,Ist ein Mitglied der Landesregierung verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, kann es sich durch ein anderes Mitglied der Landesregierung, das derselben wahlwerbenden Partei (Fraktion) angehört, mit dessen Zustimmung vertreten lassen. Die Vertretung ist dem Landeshauptmann unter Nennung des Namens des Vertreters jedenfalls vor Beginn der Sitzung schriftlich bekannt zu geben. Wird ein Mitglied der Landesregierung vertreten, so kommt dem Vertreter bei Beschlussfassungen in der Landesregierung neben der eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
(2)Absatz 2,Gehört das Mitglied der Landesregierung einer Fraktion an, die nur über einen Sitz in der Landesregierung verfügt, kann es sich durch ein Landesregierungsmitglied einer anderen Fraktion mit dessen Zustimmung vertreten lassen.
(3)Absatz 3,Jedes Mitglied der Landesregierung darf höchstens mit einer Vertretung betraut werden.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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