§ 37 TNSchG 2005

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes für jeden politischen Bezirk eine Person, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, jeweils für die Amtsdauer der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes mit Bescheid zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten zu bestellen. Für jede Naturschutzbeauftragte bzw. jeden Naturschutzbeauftragten ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte. DerDie Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte hat auch nach dem Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer ihre/seine Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Naturschutzbeauftragten bzw. des neuen Naturschutzbeauftragten weiterzuführen. Die Landesregierung hat die neue Naturschutzbeauftragte bzw. den neuen Naturschutzbeauftragten so rechtzeitig zu bestellen, dass sie/er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Naturschutzbeauftragten bzw. des früheren Naturschutzbeauftragten ihre/seine Tätigkeit aufnehmen kann. DerDie Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(2) Wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert, sind für einen politischen Bezirk mehrere Naturschutzbeauftragte bzw. Stellvertreter zu bestellen. In einem solchen Fall ist jeweils in der Entscheidung über die Bestellung der örtliche Wirkungsbereich der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten festzulegen.

(3) DemDer Naturschutzbeauftragten bzw. dem Naturschutzbeauftragten obliegt in ihrem/seinem Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Sie/Er hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.

(4) DerDie Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte hat nach Maßgabe ihrer/seiner Vertretungsbefugnis (§ 36 Abs. 8) in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, die Parteistellung der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes wahrzunehmen.

(5) Die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.

(6) Die Landesregierung hat die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er

a)

wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder

b)

wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist.

(7) DerDie Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(8) Erlischt die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Naturschutzbeauftragte bzw. ein neuer Naturschutzbeauftragter oder eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter zu bestellen.

(9) Für den Anspruch der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten und ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihres/seines Stellvertreters auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, der Reisekosten und des entgangenen Verdienstes sowie für den Anspruch auf Vergütung für ihre/seine Mühewaltung gilt § 35 Abs. 9 und 10 sinngemäß.

(10) Die Kanzleiarbeiten der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

(11) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Stand vor dem 28.01.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.01.2015

(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes für jeden politischen Bezirk eine Person, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, jeweils für die Amtsdauer der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes mit Bescheid zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten zu bestellen. Für jede Naturschutzbeauftragte bzw. jeden Naturschutzbeauftragten ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte. DerDie Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte hat auch nach dem Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer ihre/seine Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Naturschutzbeauftragten bzw. des neuen Naturschutzbeauftragten weiterzuführen. Die Landesregierung hat die neue Naturschutzbeauftragte bzw. den neuen Naturschutzbeauftragten so rechtzeitig zu bestellen, dass sie/er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Naturschutzbeauftragten bzw. des früheren Naturschutzbeauftragten ihre/seine Tätigkeit aufnehmen kann. DerDie Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(2) Wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert, sind für einen politischen Bezirk mehrere Naturschutzbeauftragte bzw. Stellvertreter zu bestellen. In einem solchen Fall ist jeweils in der Entscheidung über die Bestellung der örtliche Wirkungsbereich der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten festzulegen.

(3) DemDer Naturschutzbeauftragten bzw. dem Naturschutzbeauftragten obliegt in ihrem/seinem Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Sie/Er hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.

(4) DerDie Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte hat nach Maßgabe ihrer/seiner Vertretungsbefugnis (§ 36 Abs. 8) in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, die Parteistellung der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes wahrzunehmen.

(5) Die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.

(6) Die Landesregierung hat die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er

a)

wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder

b)

wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist.

(7) DerDie Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(8) Erlischt die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Naturschutzbeauftragte bzw. ein neuer Naturschutzbeauftragter oder eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter zu bestellen.

(9) Für den Anspruch der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten und ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihres/seines Stellvertreters auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, der Reisekosten und des entgangenen Verdienstes sowie für den Anspruch auf Vergütung für ihre/seine Mühewaltung gilt § 35 Abs. 9 und 10 sinngemäß.

(10) Die Kanzleiarbeiten der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

(11) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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