§ 11 T-GV

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 oder, aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 oder § 3 Abs. 4 § 5 Abs. 3 oder aufgrund eines Auftrags nach § 8 Abs. 1 oder 3 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs. 2 wird dadurch nicht berührt.

(2) Wechselt die Person des Eigentümers eines genutzten Grundstücks oder des sonst Nutzungsberechtigten, so hat dies der bisher Berechtigte oder, sofern dies nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Stand vor dem 28.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.06.2016

(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 oder, aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 oder § 3 Abs. 4 § 5 Abs. 3 oder aufgrund eines Auftrags nach § 8 Abs. 1 oder 3 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs. 2 wird dadurch nicht berührt.

(2) Wechselt die Person des Eigentümers eines genutzten Grundstücks oder des sonst Nutzungsberechtigten, so hat dies der bisher Berechtigte oder, sofern dies nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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