§ 3 T-GV

T-GV - Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur dann ausgebracht werden, wenn jene Vorsichtsmaßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine unerwünschte Ausbreitung

a)

von GVO auf Grundflächen eines Dritten, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind, oder

b)

von Stoffen wie Pollen, die genetisch veränderte DNA und Proteine enthalten, in die Bienenstöcke eines Dritten

zu vermeiden. Scheint die Grundfläche nach den sich aus der gentechnikrechtlichen Zulassung ergebenden Bedingungen und Auflagen, insbesondere nach den Bedingungen für den Schutz besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geographischer Gebiete im Sinn des Art. 19 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2001/18/EG, für die beabsichtigte Nutzung nach Größe, Lage oder Beschaffenheit nicht geeignet, so ist das Ausbringen nicht zulässig.

(2) Darüber hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur insoweit ausgebracht werden, als dadurch

a)

innerhalb der Grenzen eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes oder Sonderschutzgebietes (§§ 21 und 22 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005, in der jeweils geltenden Fassung),

b)

innerhalb jener Umgebung eines Naturdenkmals, für die die Bezirksverwaltungsbehörde Verbote zur Wahrung des jeweiligen Schutzzweckes festgelegt hat (§ 27 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005),

c)

auf Almen,

d)

im Bereich von Gletschern, ihren Einzugsgebieten und ihren im Nahbereich gelegenen Moränen,

e)

in Auwäldern und Feuchtgebieten (§ 3 Abs. 6 und 8 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005),

f)

innerhalb eines Gebietes, für das im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (§ 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005) bestimmte Maßnahmen vereinbart wurden, oder

g)

in Natura 2000-Gebieten (§ 14 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005)

wild lebende Tier- und Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume nicht beeinträchtigt werden.

(3) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzenden Grundfläche

a)

ebenfalls GVO ausgebracht werden oder

b)

mangels Kompatibilität des dortigen Bewuchses mit den auf der genutzten Grundfläche ausgebrachten GVO die Gefahr der Auskreuzung ausgeschlossen ist

und eine unerwünschte Ausbreitung von GVO auf sonstigen Grundflächen eines Dritten nicht zu befürchten ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhören der Landwirtschaftskammer Vorsichtsmaßnahmen für typische Arten von GVO festlegen, wobei auf den Stand von Wissenschaft und Technik sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen ist. Hierfür können auch von fachlich geeigneten Einrichtungen ausgearbeitete Regeln der guten fachlichen Praxis oder Richtlinien zum Koexistenzmanagement mit Verordnung für verbindlich erklärt werden. Als solche Vorsichtsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

a)

die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder die Einrichtung von Pufferzonen zwischen Grundflächen, auf denen GVO ausgebracht werden, und solchen mit nicht gentechnisch veränderten Pflanzen derselben Art oder Gattung;

b)

die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten);

c)

die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren;

d)

die Wahl optimaler Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren;

e)

die sorgfältige Handhabung des Saatgutes;

f)

die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder von sterilen männlichen Sorten;

g)

die Säuberung der Drillmaschinen vor und nach dem Gebrauch;

h)

die gemeinsame Benützung der Drillmaschinen nur durch Landwirte, die dasselbe Produktionssystem anwenden;

i)

die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte.

In Kraft seit 29.06.2016 bis 31.12.9999
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