§ 13 T-GV Strafbestimmungen

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

GVO entgegen einer Verordnung nach § 2a Abs. 1 oder entgegen der Bestimmung des § 2a Abs. 4 zweiter Satz ausbringt;

b)

GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 ausbringt;

c)

GVO ohne rechtzeitige Anzeige nach § 4 Abs. 1 ausbringt;

d)

GVO trotz Untersagung nach § 5 Abs. 1 ausbringt, einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

e)

einem Auftrag nach § 8 Abs. 1 oder 3 oder nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.000,– Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 8.000,– Euro, zu bestrafen.

(2) Wer einer Verpflichtung nach § 6, § 7, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 ist der Versuch strafbar.

(4) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn ein zur Auskunft Verpflichteter die Auskunft verweigert, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(5) Bildet das nach Abs. 1 lit. a oder b unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 31.03.2017 bis 30.04.2017

(1) Wer

a)

GVO entgegen einer Verordnung nach § 2a Abs. 1 oder entgegen der Bestimmung des § 2a Abs. 4 zweiter Satz ausbringt;

b)

GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 ausbringt;

c)

GVO ohne rechtzeitige Anzeige nach § 4 Abs. 1 ausbringt;

d)

GVO trotz Untersagung nach § 5 Abs. 1 ausbringt, einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

e)

einem Auftrag nach § 8 Abs. 1 oder 3 oder nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.000,– Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 8.000,– Euro, zu bestrafen.

(2) Wer einer Verpflichtung nach § 6, § 7, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 ist der Versuch strafbar.

(4) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn ein zur Auskunft Verpflichteter die Auskunft verweigert, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(5) Bildet das nach Abs. 1 lit. a oder b unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.

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