§ 4 T-PVG Leitung, Organisation, Weisungsfreiheit

Patientenvertretung, Tiroler, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Zur Leitung der Tiroler Patientenvertretung ist von der Landesregierung eine persönlich und fachlich geeignete Person zum Patientenvertreter auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Tiroler Patientenvertretung erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Patientenvertreter hat einen bei ihm verwendeten Bediensteten mit seiner Vertretung für den Fall seiner Verhinderung zu betrauen.

(4) Das Amt des Patientenvertreters endet vorzeitig durch Amtsverzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Amtsverzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Patientenvertreter zu widerrufen, wenn in der Person des Patientenvertreters Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen, oder wenn er seine Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt des Patientenvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Patientenvertreter zu bestellen.

(5) (Landesverfassungsbestimmung) Der Patientenvertreter ist bei der Besorgung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den bei der Tiroler Patientenvertretung verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach § 2 ausschließlich der Patientenvertreter weisungsberechtigt.

(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereichs der Tiroler Patientenvertretung zu unterrichten. Der Patientenvertreter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten nach § 2 Abs. 4 sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.

Stand vor dem 20.12.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 20.12.2012

(1) Zur Leitung der Tiroler Patientenvertretung ist von der Landesregierung eine persönlich und fachlich geeignete Person zum Patientenvertreter auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Tiroler Patientenvertretung erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Patientenvertreter hat einen bei ihm verwendeten Bediensteten mit seiner Vertretung für den Fall seiner Verhinderung zu betrauen.

(4) Das Amt des Patientenvertreters endet vorzeitig durch Amtsverzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Amtsverzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Patientenvertreter zu widerrufen, wenn in der Person des Patientenvertreters Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen, oder wenn er seine Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt des Patientenvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Patientenvertreter zu bestellen.

(5) (Landesverfassungsbestimmung) Der Patientenvertreter ist bei der Besorgung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den bei der Tiroler Patientenvertretung verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach § 2 ausschließlich der Patientenvertreter weisungsberechtigt.

(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereichs der Tiroler Patientenvertretung zu unterrichten. Der Patientenvertreter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten nach § 2 Abs. 4 sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.

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