§ 21 T-WO Beschlüsse

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Forsttagsatzungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Forsttagsatzungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt außer in den Fällen des Abs. 4 zweiter Satz als Ablehnung. In Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a ist das Abstimmungsergebnis auch in der Walddatenbank zu dokumentieren.

(3) Ein Beschluss der Forsttagsatzungskommission kann auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss), wenn die Entscheidungsfrist nach § 25 Abs. 1 sonst nicht eingehalten oder wenn die nächste Forsttagsatzung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Hierfür hat der Vorsitzende den stimmberechtigten Mitgliedern den Beschlussantrag schriftlich oder auf elektronischem Weg zuzuleiten. Umlaufbeschlüsse sind in Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a im Weg der Walddatenbank herbeizuführen und darin zu dokumentieren.

(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Forsttagsatzungskommission zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen über die Einladung zu den Sitzungen, die Einladung der Ersatzmitglieder, den Vorgang bei der Abstimmung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Vorgangsweise bei der öffentlichen Information nach § 22 Abs. 2 zu enthalten hat. Dabei kann für bestimmte Arten von Verfahren vorgesehen werden, dass ein Umlaufbeschluss über die Erteilung der Bewilligung zustande kommt, wenn der Vorsitzende dem Beschlussantrag zustimmt und innerhalb einer Woche nach der Mitteilung dieser Zustimmung kein weiteres Mitglied widerspricht. Im Fall eines rechtzeitigen Widerspruchs ist nach Abs. 2 oder 3 vorzugehen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 15.06.2012 bis 31.12.2017

(1) Die Forsttagsatzungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Forsttagsatzungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt außer in den Fällen des Abs. 4 zweiter Satz als Ablehnung. In Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a ist das Abstimmungsergebnis auch in der Walddatenbank zu dokumentieren.

(3) Ein Beschluss der Forsttagsatzungskommission kann auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss), wenn die Entscheidungsfrist nach § 25 Abs. 1 sonst nicht eingehalten oder wenn die nächste Forsttagsatzung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Hierfür hat der Vorsitzende den stimmberechtigten Mitgliedern den Beschlussantrag schriftlich oder auf elektronischem Weg zuzuleiten. Umlaufbeschlüsse sind in Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a im Weg der Walddatenbank herbeizuführen und darin zu dokumentieren.

(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Forsttagsatzungskommission zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen über die Einladung zu den Sitzungen, die Einladung der Ersatzmitglieder, den Vorgang bei der Abstimmung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Vorgangsweise bei der öffentlichen Information nach § 22 Abs. 2 zu enthalten hat. Dabei kann für bestimmte Arten von Verfahren vorgesehen werden, dass ein Umlaufbeschluss über die Erteilung der Bewilligung zustande kommt, wenn der Vorsitzende dem Beschlussantrag zustimmt und innerhalb einer Woche nach der Mitteilung dieser Zustimmung kein weiteres Mitglied widerspricht. Im Fall eines rechtzeitigen Widerspruchs ist nach Abs. 2 oder 3 vorzugehen.

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