§ 10 Bgld. GVRG

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Antragsteller (§ 8 Abs. 3 lit. b und c) haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren. Sie haben vor der ersten Eintragung zu enthalten:

a)

den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung,

b)

die Erklärung, daß über den Gegenstand die Durchführung einer Volksbefragung verlangt wird,

c)

eine Begründung.

Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Volksbefragung.

(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(4) Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung des Antrages (§ 9 Abs. 1) in der Gemeinde das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

Stand vor dem 21.12.2022

In Kraft vom 14.05.2005 bis 21.12.2022
(1) Die Antragsteller (§ 8 Abs. 3 lit. b und c) haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren. Sie haben vor der ersten Eintragung zu enthalten:

a)

den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung,

b)

die Erklärung, daß über den Gegenstand die Durchführung einer Volksbefragung verlangt wird,

c)

eine Begründung.

Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Volksbefragung.

(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(4) Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung des Antrages (§ 9 Abs. 1) in der Gemeinde das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

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