§ 16 Bgld. GVRG

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Spätestens am 21. Tag nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung gemäß § 12 Abs. 3 hat die Gemeinde die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden muß.

(2) Die Auflegung der Stimmlisten ist vom Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen die Stimmlisten aufliegen und Einsprüche entgegengenommen werden, und die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 als Belehrung zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Stimmlisten nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie Schreibfehlern und dergleichen.

Stand vor dem 21.12.2022

In Kraft vom 12.10.1988 bis 21.12.2022
(1) Spätestens am 21. Tag nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung gemäß § 12 Abs. 3 hat die Gemeinde die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden muß.

(2) Die Auflegung der Stimmlisten ist vom Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen die Stimmlisten aufliegen und Einsprüche entgegengenommen werden, und die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 als Belehrung zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Stimmlisten nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie Schreibfehlern und dergleichen.

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