§ 53 Bgld. GVRG

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die zum Gemeinderat wahlberechtigten Antragsteller (§ 50 Abs. 2 lit. b) haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren und haben auf jedem Blatt zu enthalten:

a)

die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,

b)

die Erklärung, daß über den Gemeinderatsbeschluß die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird.

(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(4) Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Anzeige über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 51 Abs. 1) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

Stand vor dem 21.12.2022

In Kraft vom 14.05.2005 bis 21.12.2022
(1) Die zum Gemeinderat wahlberechtigten Antragsteller (§ 50 Abs. 2 lit. b) haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren und haben auf jedem Blatt zu enthalten:

a)

die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,

b)

die Erklärung, daß über den Gemeinderatsbeschluß die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird.

(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(4) Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Anzeige über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 51 Abs. 1) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

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