§ 25 WLBG Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenasche

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Der RechtsträgerMagistrat hat auf Antrag die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte hat dem Magistratzur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:

1.

die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Privatbegräbnisstätte spätestens einen Monat vorZustimmung der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen,Grundeigentümer und

2.

die beabsichtigte Bestattung einer Leiche oder Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigenes dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 1 istDem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte mit Einzeichnung der Urnengrabstelle,

2.

BaubeschreibungZustimmungserklärung der Grundeigentümer,

3.

Betriebsbeschreibung,Angaben über die Familienzugehörigkeit (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) der beabsichtigten Beisetzung.

4. Zustimmung des Grundeigentümers,
5. Angaben über den bestimmten Personenkreis gemäß § 20 Abs. 3 wie Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder Ordensgemeinschaften.

(3) Der AnzeigeDie Bewilligung gemäß Abs. 1 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.

(4) Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs. 1 Z 2 istbewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.

(5) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Angaben über eine allfällige letzte BestattungNachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,

2.

Angaben über allfällige bisherige Enterdigungendie Familienzugehörigkeit (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner),

3.

Angaben über allfällige bisherige Zusammenlegungen von LeichenNachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder Leichenresteneinvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern,

4. Anzahl der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oder Urnennischen,
5. Lage der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oder Urnennischen,
6. Angaben über die Art des Sarges bei Bestattung von Leichen oder Leichenresten,

74.

Tag und Tageszeit der Bestattung,.

8. Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,
9. Angaben über die Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis gemäß § 20 Abs. 3 wie Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder Ordensgemeinschaften,
10. Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern.

(4) Legt der Rechtsträger der Privatbegräbnisstätte die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Maßnahme nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.

(56) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1Bestattung der Leichenasche binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Wochezwei Wochen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn gesundheitliche, technische oder sicherheitstechnische Bedenken bei Durchführung der Maßnahme bestehen oder wenn die Maßnahme gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die guten Sitten verstoßt.

(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 1 Z 1 oder nicht binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 und der vollständigen Unterlagen die angezeigte Maßnahme oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die angezeigte Maßnahme nicht untersagt wird, darf die Maßnahme vorgenommen werden.

(7) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeigedes Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen AusmaßAuflagen, diesoweit diese nach gesundheitlichensittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigenbewilligen.

(87) Bis zur GenehmigungBewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage oder die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Im Fall der VerweigerungWird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leiche oder Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.

(8) Durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.09.2018

(1) Der RechtsträgerMagistrat hat auf Antrag die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte hat dem Magistratzur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:

1.

die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Privatbegräbnisstätte spätestens einen Monat vorZustimmung der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen,Grundeigentümer und

2.

die beabsichtigte Bestattung einer Leiche oder Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigenes dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 1 istDem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte mit Einzeichnung der Urnengrabstelle,

2.

BaubeschreibungZustimmungserklärung der Grundeigentümer,

3.

Betriebsbeschreibung,Angaben über die Familienzugehörigkeit (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) der beabsichtigten Beisetzung.

4. Zustimmung des Grundeigentümers,
5. Angaben über den bestimmten Personenkreis gemäß § 20 Abs. 3 wie Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder Ordensgemeinschaften.

(3) Der AnzeigeDie Bewilligung gemäß Abs. 1 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.

(4) Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs. 1 Z 2 istbewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.

(5) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Angaben über eine allfällige letzte BestattungNachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,

2.

Angaben über allfällige bisherige Enterdigungendie Familienzugehörigkeit (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner),

3.

Angaben über allfällige bisherige Zusammenlegungen von LeichenNachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder Leichenresteneinvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern,

4. Anzahl der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oder Urnennischen,
5. Lage der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oder Urnennischen,
6. Angaben über die Art des Sarges bei Bestattung von Leichen oder Leichenresten,

74.

Tag und Tageszeit der Bestattung,.

8. Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,
9. Angaben über die Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis gemäß § 20 Abs. 3 wie Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder Ordensgemeinschaften,
10. Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern.

(4) Legt der Rechtsträger der Privatbegräbnisstätte die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Maßnahme nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.

(56) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1Bestattung der Leichenasche binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Wochezwei Wochen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn gesundheitliche, technische oder sicherheitstechnische Bedenken bei Durchführung der Maßnahme bestehen oder wenn die Maßnahme gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die guten Sitten verstoßt.

(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 1 Z 1 oder nicht binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 und der vollständigen Unterlagen die angezeigte Maßnahme oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die angezeigte Maßnahme nicht untersagt wird, darf die Maßnahme vorgenommen werden.

(7) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeigedes Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen AusmaßAuflagen, diesoweit diese nach gesundheitlichensittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigenbewilligen.

(87) Bis zur GenehmigungBewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage oder die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Im Fall der VerweigerungWird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leiche oder Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.

(8) Durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.

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