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(1) Der RechtsträgerMagistrat hat auf Antrag die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte hat dem Magistratzur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:
1. |
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2. |
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(2) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 1 istDem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte mit Einzeichnung der Urnengrabstelle, | |||||||||
2. |
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3. |
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(3) Der AnzeigeDie Bewilligung gemäß Abs. 1 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.
(4) Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs. 1 Z 2 istbewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.
(5) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. |
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2. | Angaben über | |||||||||
3. |
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| Tag und Tageszeit der Bestattung | |||||||||
(4) Legt der Rechtsträger der Privatbegräbnisstätte die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Maßnahme nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.
(56) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1Bestattung der Leichenasche binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Wochezwei Wochen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn gesundheitliche, technische oder sicherheitstechnische Bedenken bei Durchführung der Maßnahme bestehen oder wenn die Maßnahme gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die guten Sitten verstoßt.
(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 1 Z 1 oder nicht binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 und der vollständigen Unterlagen die angezeigte Maßnahme oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die angezeigte Maßnahme nicht untersagt wird, darf die Maßnahme vorgenommen werden.
(7) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeigedes Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen AusmaßAuflagen, diesoweit diese nach gesundheitlichensittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigenbewilligen.
(87) Bis zur GenehmigungBewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage oder die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Im Fall der VerweigerungWird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leiche oder Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.
(8) Durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.
(1) Der RechtsträgerMagistrat hat auf Antrag die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte hat dem Magistratzur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:
1. |
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(2) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 1 istDem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte mit Einzeichnung der Urnengrabstelle, | |||||||||
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(3) Der AnzeigeDie Bewilligung gemäß Abs. 1 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.
(4) Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs. 1 Z 2 istbewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.
(5) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. |
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2. | Angaben über | |||||||||
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| Tag und Tageszeit der Bestattung | |||||||||
(4) Legt der Rechtsträger der Privatbegräbnisstätte die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Maßnahme nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.
(56) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1Bestattung der Leichenasche binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Wochezwei Wochen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn gesundheitliche, technische oder sicherheitstechnische Bedenken bei Durchführung der Maßnahme bestehen oder wenn die Maßnahme gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die guten Sitten verstoßt.
(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 1 Z 1 oder nicht binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 und der vollständigen Unterlagen die angezeigte Maßnahme oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die angezeigte Maßnahme nicht untersagt wird, darf die Maßnahme vorgenommen werden.
(7) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeigedes Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen AusmaßAuflagen, diesoweit diese nach gesundheitlichensittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigenbewilligen.
(87) Bis zur GenehmigungBewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage oder die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Im Fall der VerweigerungWird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leiche oder Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.
(8) Durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.