§ 2 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds hat in Angelegenheiten als Fonds insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Aufgaben im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung (Abs. 2);

b)

die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;

c)

die Handhabung des Sanktionsmechanismus nach § 19.

Im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Fonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.

(2) Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

die Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme sowie die landesspezifische Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems;

b)

die Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4) für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des § 6 leistungspflichtig ist, wobei folgende Abgeltungen zu unterscheiden sind:

1.

die Abgeltung von stationären Leistungen,

2.

die Abgeltung von ambulanten Leistungen,

3.

die Abgeltung von Nebenkosten,

4.

die sonstige Abgeltung von Betriebsleistungen;

c)

die Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben einschließlich der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte;

d)

die Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenanstaltenentlastende Maßnahmen bis zu einem Höchstausmaß von 7 v. H. der dem Fonds nach § 3 lit. a, b, c und d zur Verfügung stehenden Mittel.,

e)

die ausnahmsweise Abgeltung von stationären Leistungen der Tiroler PRIKRAF-Krankenanstalten für die Dauer eines zusätzlichen Bettenbedarfes bei Pandemien und anderen Krisensituationen für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des § 6 leistungspflichtig ist; dies unter der Voraussetzung, dass die Zuweisung durch eine Fondskrankenanstalt erfolgt.

(2a) Im Voranschlag ist ein Teilbetrag der Zuschüsse für krankenanstaltenentlastende Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 lit. d gesondert auszuweisen. Die Höhe des Teilbetrags ist jener Anteil an 15 Millionen Euro, der der Volkszahl des Landes im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Volkszahl entspricht; dabei ist jeweils die Volkszahl des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich.

(3) Leistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4), die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen:

a)

Im LKF-Kernbereich werden auf der Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt.

b)

Bei der landesspezifischen Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Abs. 2 lit. a kann im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht genommen werden. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:

1.

Zentralversorgung;

2.

Schwerpunktversorgung;

3.

Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen;

4.

Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.

Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.

(4) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich, soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten handelt, auf öffentliche Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 lit. a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie. Diese Krankenanstalten werden im Folgenden als Fondskrankenanstalten bezeichnet.

(5) Der Fonds hat nähere Regelungen zu den Aufgaben nach Abs. 2 lit. a bis d in Form von Richtlinien zu erlassen.

(6) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach Abs. 2 lit. c ist jedenfalls auf die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes sowie des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der in Umsetzung derselben erlassenen Detailplanungen Bedacht zu nehmen.

(7) Die Gesundheitsplattform kann eine Qualitätssicherungskommission für den intra- und den extramuralen Bereich einrichten.

(8) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes hat die Gesundheitsplattform auf eine einvernehmliche Vorgangsweise hinzuwirken. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich jene Institution zu tragen hat, die sie verursacht hat.

Stand vor dem 14.03.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 14.03.2020

(1) Der Fonds hat in Angelegenheiten als Fonds insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Aufgaben im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung (Abs. 2);

b)

die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;

c)

die Handhabung des Sanktionsmechanismus nach § 19.

Im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Fonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.

(2) Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

die Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme sowie die landesspezifische Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems;

b)

die Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4) für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des § 6 leistungspflichtig ist, wobei folgende Abgeltungen zu unterscheiden sind:

1.

die Abgeltung von stationären Leistungen,

2.

die Abgeltung von ambulanten Leistungen,

3.

die Abgeltung von Nebenkosten,

4.

die sonstige Abgeltung von Betriebsleistungen;

c)

die Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben einschließlich der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte;

d)

die Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenanstaltenentlastende Maßnahmen bis zu einem Höchstausmaß von 7 v. H. der dem Fonds nach § 3 lit. a, b, c und d zur Verfügung stehenden Mittel.,

e)

die ausnahmsweise Abgeltung von stationären Leistungen der Tiroler PRIKRAF-Krankenanstalten für die Dauer eines zusätzlichen Bettenbedarfes bei Pandemien und anderen Krisensituationen für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des § 6 leistungspflichtig ist; dies unter der Voraussetzung, dass die Zuweisung durch eine Fondskrankenanstalt erfolgt.

(2a) Im Voranschlag ist ein Teilbetrag der Zuschüsse für krankenanstaltenentlastende Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 lit. d gesondert auszuweisen. Die Höhe des Teilbetrags ist jener Anteil an 15 Millionen Euro, der der Volkszahl des Landes im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Volkszahl entspricht; dabei ist jeweils die Volkszahl des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich.

(3) Leistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4), die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen:

a)

Im LKF-Kernbereich werden auf der Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt.

b)

Bei der landesspezifischen Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Abs. 2 lit. a kann im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht genommen werden. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:

1.

Zentralversorgung;

2.

Schwerpunktversorgung;

3.

Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen;

4.

Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.

Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.

(4) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich, soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten handelt, auf öffentliche Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 lit. a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie. Diese Krankenanstalten werden im Folgenden als Fondskrankenanstalten bezeichnet.

(5) Der Fonds hat nähere Regelungen zu den Aufgaben nach Abs. 2 lit. a bis d in Form von Richtlinien zu erlassen.

(6) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach Abs. 2 lit. c ist jedenfalls auf die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes sowie des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der in Umsetzung derselben erlassenen Detailplanungen Bedacht zu nehmen.

(7) Die Gesundheitsplattform kann eine Qualitätssicherungskommission für den intra- und den extramuralen Bereich einrichten.

(8) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes hat die Gesundheitsplattform auf eine einvernehmliche Vorgangsweise hinzuwirken. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich jene Institution zu tragen hat, die sie verursacht hat.

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