§ 2 VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Personalien des Vertragsbediensteten (Name, Geburtsdatum),

2.

Bezeichnung und Sitz des Dienstgebers,

3.

wann das Dienstverhältnis beginnt,

3a.

ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,

4.

ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,

5.

welchem Schema und welcher Bediensteten- und Verwendungsgruppe der Vertragsbedienstete angehört,

6.

ob der Vertragsbedienstete während der vollen wöchentlichen (monatlichen) Arbeitszeit oder während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung),

7.

ob und innerhalb welcher Frist der Vertragsbedienstete eine Lehrabschlussprüfung und/oder Dienstprüfung abzulegen hat.

(3) Dem Dienstvertrag ist beizufügen:

1.

Bekanntgabe des Dienstortes des Vertragsbediensteten,

2.

ein Hinweis, daß auf das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden:

a)

Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50 (insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Kündigungsfristen),

b)

Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, in Verbindung mit der Vertragsbedienstetenordnung 1995 (in bezug auf das Entgelt und dessen Auszahlung).

(4) Das Dienstverhältnis gilt dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat eingegangen werden.

(5) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann nur einmal auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens um ein Jahr, verlängert werden; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient oder in einem Sondervertrag nach § 54 eine uneingeschränkte befristete Verlängerungsmöglichkeit vereinbart wurde. Wird das Dienstverhältnis über den Verlängerungszeitraum hinaus fortgesetzt, so gilt es von da ab als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen.

(5a) Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt 5a sind bei der Anwendung des Abs. 4 letzter Satz und des Abs. 5 nicht zu berücksichtigen.

(6) Änderungen des Dienstvertrages, welche die Erhöhung des Monatsbezuges des Vertragsbediensteten bewirken, bedürfen nicht der Schriftlichkeit.

(7) Im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sind die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien hiefür zuständigen Dienststellen zur Einholung und schriftlich dokumentierten Verarbeitung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt. Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung von den zuständigen Dienststellen unverzüglich zu löschen.

(8) Abs. 7 ist auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 6 genannten Bediensteten anzuwenden.

Stand vor dem 13.12.2022

In Kraft vom 23.07.2020 bis 13.12.2022
(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Personalien des Vertragsbediensteten (Name, Geburtsdatum),

2.

Bezeichnung und Sitz des Dienstgebers,

3.

wann das Dienstverhältnis beginnt,

3a.

ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,

4.

ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,

5.

welchem Schema und welcher Bediensteten- und Verwendungsgruppe der Vertragsbedienstete angehört,

6.

ob der Vertragsbedienstete während der vollen wöchentlichen (monatlichen) Arbeitszeit oder während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung),

7.

ob und innerhalb welcher Frist der Vertragsbedienstete eine Lehrabschlussprüfung und/oder Dienstprüfung abzulegen hat.

(3) Dem Dienstvertrag ist beizufügen:

1.

Bekanntgabe des Dienstortes des Vertragsbediensteten,

2.

ein Hinweis, daß auf das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden:

a)

Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50 (insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Kündigungsfristen),

b)

Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, in Verbindung mit der Vertragsbedienstetenordnung 1995 (in bezug auf das Entgelt und dessen Auszahlung).

(4) Das Dienstverhältnis gilt dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat eingegangen werden.

(5) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann nur einmal auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens um ein Jahr, verlängert werden; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient oder in einem Sondervertrag nach § 54 eine uneingeschränkte befristete Verlängerungsmöglichkeit vereinbart wurde. Wird das Dienstverhältnis über den Verlängerungszeitraum hinaus fortgesetzt, so gilt es von da ab als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen.

(5a) Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt 5a sind bei der Anwendung des Abs. 4 letzter Satz und des Abs. 5 nicht zu berücksichtigen.

(6) Änderungen des Dienstvertrages, welche die Erhöhung des Monatsbezuges des Vertragsbediensteten bewirken, bedürfen nicht der Schriftlichkeit.

(7) Im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sind die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien hiefür zuständigen Dienststellen zur Einholung und schriftlich dokumentierten Verarbeitung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt. Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung von den zuständigen Dienststellen unverzüglich zu löschen.

(8) Abs. 7 ist auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 6 genannten Bediensteten anzuwenden.

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