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(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Dem Dienstvertrag ist beizufügen:
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(4) Das Dienstverhältnis gilt dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat eingegangen werden.
(5) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann nur einmal auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens um ein Jahr, verlängert werden; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient oder in einem Sondervertrag nach § 54 eine uneingeschränkte befristete Verlängerungsmöglichkeit vereinbart wurde. Wird das Dienstverhältnis über den Verlängerungszeitraum hinaus fortgesetzt, so gilt es von da ab als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen.
(5a) Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt 5a sind bei der Anwendung des Abs. 4 letzter Satz und des Abs. 5 nicht zu berücksichtigen.
(6) Änderungen des Dienstvertrages, welche die Erhöhung des Monatsbezuges des Vertragsbediensteten bewirken, bedürfen nicht der Schriftlichkeit.
(7) Im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sind die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien hiefür zuständigen Dienststellen zur Einholung und schriftlich dokumentierten Verarbeitung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt. Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung von den zuständigen Dienststellen unverzüglich zu löschen.
(8) Abs. 7 ist auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 6 genannten Bediensteten anzuwenden.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Dem Dienstvertrag ist beizufügen:
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(4) Das Dienstverhältnis gilt dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat eingegangen werden.
(5) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann nur einmal auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens um ein Jahr, verlängert werden; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient oder in einem Sondervertrag nach § 54 eine uneingeschränkte befristete Verlängerungsmöglichkeit vereinbart wurde. Wird das Dienstverhältnis über den Verlängerungszeitraum hinaus fortgesetzt, so gilt es von da ab als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen.
(5a) Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt 5a sind bei der Anwendung des Abs. 4 letzter Satz und des Abs. 5 nicht zu berücksichtigen.
(6) Änderungen des Dienstvertrages, welche die Erhöhung des Monatsbezuges des Vertragsbediensteten bewirken, bedürfen nicht der Schriftlichkeit.
(7) Im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sind die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien hiefür zuständigen Dienststellen zur Einholung und schriftlich dokumentierten Verarbeitung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt. Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung von den zuständigen Dienststellen unverzüglich zu löschen.
(8) Abs. 7 ist auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 6 genannten Bediensteten anzuwenden.