§ 54 VBO 1995 Sonderverträge

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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