§ 49c VBO 1995 Beendigung des Verwaltungspraktikums

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Verwaltungspraktikum endet

1.

durch Tod,

2.

durch einvernehmliche Auflösung (§ 44 Abs. 1),

3.

durch vorzeitige Auflösung (§ 45),

4.

durch gerichtliche Verurteilung (§ 46),

5.

durch Zeitablauf,

6.

durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,

7.

durch schriftliche Erklärung des Magistrats aus den in § 42 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 genannten Gründen oder

8.

während der Probezeit (§ 2 Abs. 4 zweiter Satz) jederzeit durch Erklärung des Magistrats oder des Verwaltungspraktikanten.

(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.

In Kraft seit 30.10.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49c VBO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49c VBO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 49c VBO 1995


Entscheidungen zu § 49c VBO 1995


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49c VBO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49c VBO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VBO 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49b VBO 1995
§ 50 VBO 1995