§ 6 Bgld. BSG Voraussetzungen für das Aufbringen von Klärschlamm

Bgld. Bodenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2000 bis 31.12.9999

(1) Die Beschaffenheit des Klärschlamms und Müllkomposts und der Aufbringungsflächen, die Aufbringungsmengen, die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die Art der Aufbringung sowie die Beirtschaftung der Aufbringungsflächen müssen gewährleisten, daß die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen weiters gewährleisten, daß Gewässer nicht verunreinigt, Interessen der Gesundheit, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.

(2) Klärschlamm und Müllkompost dürfen nur dann auf landwirschaftlichen Böden aufgebracht werden, wenn

a)

der Boden geeignet ist (Abs. 4),

b)

der Klärschlamm und der Müllkompost die in der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung festgelegten Grenzwerte (§ 10) nicht überschreiten und

c)

sie sich in bezug auf ihren Gehalt an düngewirksamen Stoffen und ihre sonstigen Bestandteile und Eigenschaften zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden eignen.

(3) Der Betreiber einer Anlage darf Klärschlamm oder Müllkompost zum Zwecke der Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden nur abgeben, wenn er der erstmaligen Abgabe und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung festgelegten Zeiträume von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder von einem Ziviltechniker der Fachgebiete Technische Chemie oder Landwirtschaft ein Zeugnis eingeholt hat, aus dem ihre Eignung gemäß Abs. 2 lit. b und c hervorgeht. Über die seuchenhygienische Eignung zur Aufbringung auf Wiesen und Weiden (§ 7 Abs. 3) ist ein Zeugnis einer für solche Prüfungen zugelassenen Prüfstelle einzuholen. Die Zeugnisse sind in der Anlage an allgemein zugänglicher Stelle auszuhängen.

(4) Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm oder Müllkompost und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung festgelegten Zeiträume hat der Betreiber einer Anlage ein Gutachten darüber einzuholen, ob die Aufbringungsfläche zur Aufbringung geeignet ist. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mußmuss der Einholung des Gutachtens zustimmen. Das Gutachten mußmuss von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder von einem Ziviltechniker der Fachgebiete Technische Chemie oder Landwirtschaft stammen. Es hat im Falle der Eignung der Grundfläche auch Aussagen darüber zu enthalten, welche Höchstmenge an Klärschlamm oder Müllkompost der gemäß Abs. 3 untersuchten Art aufgebracht werden darf und welche Zeitabstände bis zur nächsten Aufbringung einzuhalten sind. Das Gutachten ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Aufbringungsfläche nachweislich zuzustellen.

(5) Bei der Beurteilung, welche Grundflächen für die Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost geeignet sind, ist neben der Bodenbeschaffenheit insbesondere auch auf deren Lage Bedacht zu nehmen.

(6) Bei der Beurteilung, welche Höchstmenge an KärschlammKlärschlamm oder Müllkompost aufgebracht werden darf, ist insbesondere auf die BodenbeschaffenheitNutzungsart der Grundfläche, aufdie bereits im Boden enthaltenen Nährstoffe, die zusätzliche Verwendung anderer Düngemittel sowieund auf die ArtErgebnisse der Nutzung der GrundflächeKlärschlamm- und Müllkompostuntersuchung Bedacht zu nehmen. Eine Überdüngung ist jedenfalls zu vermeiden. Jedes Verbringen, das nicht als Aufbringen (§ 2 Z 8) anzusehen ist, ist verboten.

(7) Der Betreiber der Anlage hat jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse gemäß Abs. 3 und des Gutachtens gemäß Abs. 4 der Behörde vorzulegen.

(8) Die Kosten für die Boden- und Klärschlamm-(Müllkompost-)Untersuchung gemäß Abs. 3 und 4 hat der Betreiber der Anlage zu tragen.

(9) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den Klärschlamm oder Müllkompost auf der Grundfläche, auf die sich das Gutachten angeführten Höchstmengen und Zeitabstände der Aufbringung einzuhalten. Jedes Verbringen von flüssigen Klärschlamm, das nicht als Aufbringen (§ 2 Z 7) anzusehen ist, ist verboten.

Stand vor dem 15.12.2000

In Kraft vom 01.01.1991 bis 15.12.2000

(1) Die Beschaffenheit des Klärschlamms und Müllkomposts und der Aufbringungsflächen, die Aufbringungsmengen, die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die Art der Aufbringung sowie die Beirtschaftung der Aufbringungsflächen müssen gewährleisten, daß die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen weiters gewährleisten, daß Gewässer nicht verunreinigt, Interessen der Gesundheit, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.

(2) Klärschlamm und Müllkompost dürfen nur dann auf landwirschaftlichen Böden aufgebracht werden, wenn

a)

der Boden geeignet ist (Abs. 4),

b)

der Klärschlamm und der Müllkompost die in der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung festgelegten Grenzwerte (§ 10) nicht überschreiten und

c)

sie sich in bezug auf ihren Gehalt an düngewirksamen Stoffen und ihre sonstigen Bestandteile und Eigenschaften zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden eignen.

(3) Der Betreiber einer Anlage darf Klärschlamm oder Müllkompost zum Zwecke der Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden nur abgeben, wenn er der erstmaligen Abgabe und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung festgelegten Zeiträume von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder von einem Ziviltechniker der Fachgebiete Technische Chemie oder Landwirtschaft ein Zeugnis eingeholt hat, aus dem ihre Eignung gemäß Abs. 2 lit. b und c hervorgeht. Über die seuchenhygienische Eignung zur Aufbringung auf Wiesen und Weiden (§ 7 Abs. 3) ist ein Zeugnis einer für solche Prüfungen zugelassenen Prüfstelle einzuholen. Die Zeugnisse sind in der Anlage an allgemein zugänglicher Stelle auszuhängen.

(4) Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm oder Müllkompost und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung festgelegten Zeiträume hat der Betreiber einer Anlage ein Gutachten darüber einzuholen, ob die Aufbringungsfläche zur Aufbringung geeignet ist. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mußmuss der Einholung des Gutachtens zustimmen. Das Gutachten mußmuss von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder von einem Ziviltechniker der Fachgebiete Technische Chemie oder Landwirtschaft stammen. Es hat im Falle der Eignung der Grundfläche auch Aussagen darüber zu enthalten, welche Höchstmenge an Klärschlamm oder Müllkompost der gemäß Abs. 3 untersuchten Art aufgebracht werden darf und welche Zeitabstände bis zur nächsten Aufbringung einzuhalten sind. Das Gutachten ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Aufbringungsfläche nachweislich zuzustellen.

(5) Bei der Beurteilung, welche Grundflächen für die Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost geeignet sind, ist neben der Bodenbeschaffenheit insbesondere auch auf deren Lage Bedacht zu nehmen.

(6) Bei der Beurteilung, welche Höchstmenge an KärschlammKlärschlamm oder Müllkompost aufgebracht werden darf, ist insbesondere auf die BodenbeschaffenheitNutzungsart der Grundfläche, aufdie bereits im Boden enthaltenen Nährstoffe, die zusätzliche Verwendung anderer Düngemittel sowieund auf die ArtErgebnisse der Nutzung der GrundflächeKlärschlamm- und Müllkompostuntersuchung Bedacht zu nehmen. Eine Überdüngung ist jedenfalls zu vermeiden. Jedes Verbringen, das nicht als Aufbringen (§ 2 Z 8) anzusehen ist, ist verboten.

(7) Der Betreiber der Anlage hat jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse gemäß Abs. 3 und des Gutachtens gemäß Abs. 4 der Behörde vorzulegen.

(8) Die Kosten für die Boden- und Klärschlamm-(Müllkompost-)Untersuchung gemäß Abs. 3 und 4 hat der Betreiber der Anlage zu tragen.

(9) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den Klärschlamm oder Müllkompost auf der Grundfläche, auf die sich das Gutachten angeführten Höchstmengen und Zeitabstände der Aufbringung einzuhalten. Jedes Verbringen von flüssigen Klärschlamm, das nicht als Aufbringen (§ 2 Z 7) anzusehen ist, ist verboten.

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