§ 5 T-GVOG Umfang der Grundversorgung

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Grundversorgung umfasst folgende Leistungen:

a)

die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Berücksichtigung der Menschenwürde, der Familieneinheit sowie geschlechts- und altersspezifischer Aspekte; dabei ist darauf zu achten, dass

1.

Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten von entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal betreut werden, wobei die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,

2.

Fremde die Möglichkeit haben, in organisierten Unterkünften mit Verwandten, ihrem Rechtsbeistand oder ihren Beratern, mit Personen, die den UNHCR vertreten und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten,

3.

die in Z 2 genannten Personen Zugang zu organisierten Unterkünften erhalten, um Fremden zu helfen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Fremden beschränkt werden,

4.

organisierte Unterkünfte, in denen Minderjährige untergebracht sind, über eine altersgerechte Ausstattung, insbesondere entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten verfügen und zumindest im Nahebereich dieser Unterkünfte entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien zur Verfügung stehen,

b)

die Versorgung mit angemessener Verpflegung,

c)

die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Fremde in organisierten Unterkünften und für unbegleitete Minderjährige, ausgenommen bei individueller Unterbringung,

d)

die Sicherung der Krankenversorgung und der Behandlung von schweren psychischen Störungen durch Leistung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2015BGBl. I Nr. 23/2019,

e)

die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall,

f)

die Gewährung einer allenfalls darüber hinausgehenden notwendigen, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckten psychologischen Betreuung für schutzbedürftige Fremde und die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Rehabilitationsmaßnahmen und qualifizierter Beratungsleistungen für traumatisierte Minderjährige nach Prüfung im Einzelfall,

g)

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

h)

die Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,

i)

die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

j)

die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und die Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

k)

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

l)

die Gewährung der notwendigen Bekleidung,

m)

die Übernahme der Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe,

n)

die Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Die Grundversorgung kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn der Fremde

a)

die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet,

b)

sich grob gewalttätig verhält,

c)

nach § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2014BGBl. I Nr. 56/2018 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2014, weggewiesen wird oder

d)

wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund nach § 6 des Asylgesetzes 2005 darstellen kann.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.2018

(1) Die Grundversorgung umfasst folgende Leistungen:

a)

die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Berücksichtigung der Menschenwürde, der Familieneinheit sowie geschlechts- und altersspezifischer Aspekte; dabei ist darauf zu achten, dass

1.

Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten von entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal betreut werden, wobei die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,

2.

Fremde die Möglichkeit haben, in organisierten Unterkünften mit Verwandten, ihrem Rechtsbeistand oder ihren Beratern, mit Personen, die den UNHCR vertreten und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten,

3.

die in Z 2 genannten Personen Zugang zu organisierten Unterkünften erhalten, um Fremden zu helfen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Fremden beschränkt werden,

4.

organisierte Unterkünfte, in denen Minderjährige untergebracht sind, über eine altersgerechte Ausstattung, insbesondere entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten verfügen und zumindest im Nahebereich dieser Unterkünfte entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien zur Verfügung stehen,

b)

die Versorgung mit angemessener Verpflegung,

c)

die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Fremde in organisierten Unterkünften und für unbegleitete Minderjährige, ausgenommen bei individueller Unterbringung,

d)

die Sicherung der Krankenversorgung und der Behandlung von schweren psychischen Störungen durch Leistung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2015BGBl. I Nr. 23/2019,

e)

die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall,

f)

die Gewährung einer allenfalls darüber hinausgehenden notwendigen, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckten psychologischen Betreuung für schutzbedürftige Fremde und die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Rehabilitationsmaßnahmen und qualifizierter Beratungsleistungen für traumatisierte Minderjährige nach Prüfung im Einzelfall,

g)

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

h)

die Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,

i)

die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

j)

die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und die Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

k)

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

l)

die Gewährung der notwendigen Bekleidung,

m)

die Übernahme der Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe,

n)

die Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Die Grundversorgung kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn der Fremde

a)

die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet,

b)

sich grob gewalttätig verhält,

c)

nach § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2014BGBl. I Nr. 56/2018 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2014, weggewiesen wird oder

d)

wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund nach § 6 des Asylgesetzes 2005 darstellen kann.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

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