§ 5 T-GVOG Umfang der Grundversorgung

T-GVOG - Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Grundversorgung umfasst folgende Leistungen:
    1. a)Litera adie Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Berücksichtigung der Menschenwürde, der Familieneinheit sowie geschlechts- und altersspezifischer Aspekte; dabei ist darauf zu achten, dass
      1. 1.Ziffer einsOpfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten von entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal betreut werden, wobei die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet sind, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist,Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten von entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal betreut werden, wobei die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet sind, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist,
      2. 2.Ziffer 2Fremde die Möglichkeit haben, in organisierten Unterkünften mit Verwandten, ihrem Rechtsbeistand oder ihren Beratern, mit Personen, die den UNHCR vertreten und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten,
      3. 3.Ziffer 3die in Z 2 genannten Personen Zugang zu organisierten Unterkünften erhalten, um Fremden zu helfen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Fremden beschränkt werden,die in Ziffer 2, genannten Personen Zugang zu organisierten Unterkünften erhalten, um Fremden zu helfen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Fremden beschränkt werden,
      4. 4.Ziffer 4organisierte Unterkünfte, in denen Minderjährige untergebracht sind, über eine altersgerechte Ausstattung, insbesondere entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten verfügen und zumindest im Nahebereich dieser Unterkünfte entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien zur Verfügung stehen,
    2. b)Litera bdie Versorgung mit angemessener Verpflegung,
    3. c)Litera cdie Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Fremde in organisierten Unterkünften und für unbegleitete Minderjährige, ausgenommen bei individueller Unterbringung,
    4. d)Litera ddie Sicherung der Krankenversorgung und der Behandlung von schweren psychischen Störungen durch Leistung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2019,die Sicherung der Krankenversorgung und der Behandlung von schweren psychischen Störungen durch Leistung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,,
    5. e)Litera edie Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall,
    6. f)Litera fdie Gewährung einer allenfalls darüber hinausgehenden notwendigen, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckten psychologischen Betreuung für schutzbedürftige Fremde und die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Rehabilitationsmaßnahmen und qualifizierter Beratungsleistungen für traumatisierte Minderjährige nach Prüfung im Einzelfall,
    7. g)Litera gMaßnahmen für pflegebedürftige Personen,
    8. h)Litera hdie Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
    9. i)Litera idie Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
    10. j)Litera jdie Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und die Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
    11. k)Litera kMaßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
    12. l)Litera ldie Gewährung der notwendigen Bekleidung,
    13. m)Litera mdie Übernahme der Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe,
    14. n)Litera ndie Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
  2. (2)Absatz 2Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Grundversorgung kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn der Fremde
    1. a)Litera adie Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet,
    2. b)Litera bsich grob gewalttätig verhält,
    3. c)Litera cnach § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, weggewiesen wird odernach Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, weggewiesen wird oder
    4. d)Litera dwegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund nach § 6 des Asylgesetzes 2005 darstellen kann.wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund nach Paragraph 6, des Asylgesetzes 2005 darstellen kann.
  4. (4)Absatz 4Durch die Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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