§ 1 T-GVOG Begriffsbestimmungen

T-GVOG - Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

a)

Fremde die im § 4 genannten Personen,

b)

Betreuungseinrichtung eine Einrichtung zur Betreuung von Fremden, die das Land Tirol, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine zur Mitarbeit herangezogene humanitäre, kirchliche oder private Einrichtung oder eine Institution der freien Wohlfahrtspflege oder eine zu diesem Zweck gegründete Rechtsträgerin betreibt, und eine Einrichtung im Sinn des § 7 Abs. 1 dritter Satz,

c)

organisierte Unterkunft die Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung nach lit. b,

d)

individuelle Unterkunft ein Wohnraum, der von Fremden selbst in Bestand genommen wird,

e)

unbegleitete Minderjährige Fremde unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in Österreich eingereist sind, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in Österreich ohne Begleitung zurückgelassen worden sind,

f)

schutzbedürftige Fremde Personen, die aufgrund ihrer speziellen Situation besondere Bedürfnisse im Rahmen der Unterbringung und der Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels oder von Folter und Gewalt, Personen mit Behinderungen, schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen,

g)

Familienangehörige eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,

1.

dessen ledige minderjährige Kinder sowie dessen Ehegatte oder eingetragene Partner, sofern die Ehe bei Ehegatten oder die Partnerschaft bei eingetragenen Partnern bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und

2.

dessen Eltern und, wenn dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, die sonstigen gesetzlichen Vertreter eines ledigen minderjährigen Antragstellers,

h)

Notlage, wenn die eigenen Mittel und Kräfte des Fremden zur Abdeckung seiner Grundbedürfnisse nicht ausreichen und er diese Mittel auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,

i)

hinreichendes Einkommen ein Einkommen, das nach Abzug der Kosten für die Unterkunft mehr als das Eineinhalbfache des nach den mindestsicherungsrechtlichen Vorschriften für die Lebenssituation des Fremden vorgesehenen Richtsatzes beträgt.

In Kraft seit 26.08.2015 bis 31.12.9999
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