§ 18 VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
§ 18.Paragraph 18,

(1) §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, gelten für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) sowohl der Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter als auch der Wegfall einer Sonderregelung gemäß § 54 hinsichtlich des Gehaltes entsprechen. Paragraphen 14 und 15

(2) §§ 15a bis 15c der Dienstordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 56, und § 49v der Besoldungsordnung 1994 gelten für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, dass

1.

für die Ermittlung des Vergleichsstichtags die in § 49v Abs. 2 Z 1 bis 6 der Besoldungsordnung 1994 genannten Bestimmungen der Dienstordnung 1994 unter Anwendung folgender Bestimmungen dieses Gesetzes heranzuziehen sind:

a)

§ 18 in der Fassung der 10. Novelle, LGBl. Nr. 22/2001, und

b)

§ 57 in der Stammfassung, LGBl. Nr. 50/1995;

2.

an die Stelle der bescheidmäßigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung die Neufestsetzung durch die Dienstgeberin tritt, die dem Vertragsbediensteten nachweislich und schriftlich mitzuteilen ist;

3.

bei Anwendung des § 15a Abs. 5, des § 15b Abs. 5 und des § 15c Abs. 5 und 6 der Dienstordnung 1994 an die Stelle des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens die Mitteilung der Dienstgeberin über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Z 2) tritt;

4.

an die Stelle des § 15a Abs. 7 und 8 der Dienstordnung 1994, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15b Abs. 5 letzter Satz oder § 15c Abs. 7 der Dienstordnung 1994, die Regelungen der Abs. 3 und 4 treten.

(3) Die Ermittlungen der Unterstellung unterDienstgeberin über die bei ihr am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Anträge, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten im Sinn der §§ 15a bis 15c der Dienstordnung 1994 (Anstellung) sowohlbzw. der Beginndamit in Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des DienstverhältnissesVorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche als VertragsbediensteterHauptfrage zum Gegenstand haben, sind mit den Ermittlungen im Sinn des Abs. 2 Z 1 zu verbinden.

(4) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs. 3 als auchVorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur Neufestsetzung der Wegfall einer Sonderregelungbesoldungsrechtlichen Stellung zu unterbrechen.

(5) Eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten hat der Vertragsbedienstete spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung gemäß Paragraph 54Abs. 2 Z 2 gerichtlich geltend zu machen, hinsichtlich des Gehaltes entsprechenwidrigenfalls eine weitere Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, abgesehen von der Berichtigung offenkundiger Schreib- und Rechenfehler, ausgeschlossen ist. In der Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hinzuweisen.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.08.2015 bis 13.12.2019
§ 18.Paragraph 18,

(1) §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, gelten für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) sowohl der Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter als auch der Wegfall einer Sonderregelung gemäß § 54 hinsichtlich des Gehaltes entsprechen. Paragraphen 14 und 15

(2) §§ 15a bis 15c der Dienstordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 56, und § 49v der Besoldungsordnung 1994 gelten für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, dass

1.

für die Ermittlung des Vergleichsstichtags die in § 49v Abs. 2 Z 1 bis 6 der Besoldungsordnung 1994 genannten Bestimmungen der Dienstordnung 1994 unter Anwendung folgender Bestimmungen dieses Gesetzes heranzuziehen sind:

a)

§ 18 in der Fassung der 10. Novelle, LGBl. Nr. 22/2001, und

b)

§ 57 in der Stammfassung, LGBl. Nr. 50/1995;

2.

an die Stelle der bescheidmäßigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung die Neufestsetzung durch die Dienstgeberin tritt, die dem Vertragsbediensteten nachweislich und schriftlich mitzuteilen ist;

3.

bei Anwendung des § 15a Abs. 5, des § 15b Abs. 5 und des § 15c Abs. 5 und 6 der Dienstordnung 1994 an die Stelle des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens die Mitteilung der Dienstgeberin über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Z 2) tritt;

4.

an die Stelle des § 15a Abs. 7 und 8 der Dienstordnung 1994, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15b Abs. 5 letzter Satz oder § 15c Abs. 7 der Dienstordnung 1994, die Regelungen der Abs. 3 und 4 treten.

(3) Die Ermittlungen der Unterstellung unterDienstgeberin über die bei ihr am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Anträge, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten im Sinn der §§ 15a bis 15c der Dienstordnung 1994 (Anstellung) sowohlbzw. der Beginndamit in Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des DienstverhältnissesVorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche als VertragsbediensteterHauptfrage zum Gegenstand haben, sind mit den Ermittlungen im Sinn des Abs. 2 Z 1 zu verbinden.

(4) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs. 3 als auchVorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur Neufestsetzung der Wegfall einer Sonderregelungbesoldungsrechtlichen Stellung zu unterbrechen.

(5) Eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten hat der Vertragsbedienstete spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung gemäß Paragraph 54Abs. 2 Z 2 gerichtlich geltend zu machen, hinsichtlich des Gehaltes entsprechenwidrigenfalls eine weitere Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, abgesehen von der Berichtigung offenkundiger Schreib- und Rechenfehler, ausgeschlossen ist. In der Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hinzuweisen.

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