§ 16 T-TG

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Dem Obmann obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:

a)

die Leitung des Tourismusverbandes und dessen Vertretung nach außen; in Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung der Vollversammlung, dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse,

b)

die Einberufung der Vollversammlung nach § 9 Abs. 1 und die Einberufung des Vorstandes nach § 15 Abs. 2,

c)

der Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand,

d)

die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes, sofern in der Geschäftsverteilung nichts anderes bestimmt ist,

e)

die Fertigung von Verträgen und Urkunden für den Tourismusverband,

f)

die Kundmachung von Beschlüssen der Vollversammlung nach § 9 Abs. 6,

g)

die Erarbeitung tourismusstrategischerVorlage der tourismusstrategischen Grundsätze für das Verbandsgebiet und deren Vorlageeinschließlich der regionalen Nachhaltigkeitsstrategie sowie des jährlichen Nachhaltigkeitsberichtes an den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung,

h)

die Erstellung des Budgetentwurfs und des Jahresabschlusses sowie deren Vorlage an den Aufsichtsrat,

i)

die Überwachung des Geschäftsführers und die allfällige Erteilung von Weisungen an diesen sowie die Vertretung des Geschäftsführers im Fall seiner Verhinderung,

j)

die Vertretung des Tourismusverbandes als Mitglied des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände.

(2) Der Obmann ist, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, berechtigt, alle ihm obliegenden Angelegenheiten, mit Ausnahme jener nach Abs. 1 lit. b, c, eg, i und j, dem Geschäftsführer zur selbstständigen Besorgung schriftlich zu übertragen und ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit Aufträge zu erteilen. Vertretungsbefugnisse sind schriftlich zu erteilenEine Übertragung der Befugnisse nach Abs. 1 lit e ist zulässig, wenn der zugrunde liegene Rechtsakt nicht in öffentliche Bücher eingetragen werden soll und sich aus ihm keine Ausgaben, Haftungen oder sonstige Belastungen von mehr als 20.000,- Euro für den Tourismusverband ergeben.

(3) Der Obmann ist berechtigt, die Aufgaben des Vorstandes einschließlich jener, die nach der Geschäftsverteilung einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, selbstständig zu besorgen, wenn

a)

die Bedeutung der Angelegenheit ein rasches Vorgehen erfordert und der Vorstand nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder

b)

der Vorstand trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht beschlussfähig ist.

Der Obmann hat die getroffenen Maßnahmen unverzüglich dem Vorstand zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

Der Obmann hat die getroffenen Maßnahmen unverzüglich dem Vorstand zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(4) Urkunden über Rechtsakte, die in öffentliche Bücher eingetragen werden sollen, bedürfen der Unterschrift des Obmanns und eines Stellvertreters. Die Fertigung von Verträgen darf nur dann erfolgen, wenn die dem Tourismusverband daraus erwachsenden Verpflichtungen nach Höhe und Dauer definiert sind und die Aufbringung der hiefür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.

(5) Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch die Stellvertreter der Reihe nach vertreten.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 01.03.2015 bis 25.03.2022

(1) Dem Obmann obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:

a)

die Leitung des Tourismusverbandes und dessen Vertretung nach außen; in Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung der Vollversammlung, dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse,

b)

die Einberufung der Vollversammlung nach § 9 Abs. 1 und die Einberufung des Vorstandes nach § 15 Abs. 2,

c)

der Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand,

d)

die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes, sofern in der Geschäftsverteilung nichts anderes bestimmt ist,

e)

die Fertigung von Verträgen und Urkunden für den Tourismusverband,

f)

die Kundmachung von Beschlüssen der Vollversammlung nach § 9 Abs. 6,

g)

die Erarbeitung tourismusstrategischerVorlage der tourismusstrategischen Grundsätze für das Verbandsgebiet und deren Vorlageeinschließlich der regionalen Nachhaltigkeitsstrategie sowie des jährlichen Nachhaltigkeitsberichtes an den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung,

h)

die Erstellung des Budgetentwurfs und des Jahresabschlusses sowie deren Vorlage an den Aufsichtsrat,

i)

die Überwachung des Geschäftsführers und die allfällige Erteilung von Weisungen an diesen sowie die Vertretung des Geschäftsführers im Fall seiner Verhinderung,

j)

die Vertretung des Tourismusverbandes als Mitglied des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände.

(2) Der Obmann ist, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, berechtigt, alle ihm obliegenden Angelegenheiten, mit Ausnahme jener nach Abs. 1 lit. b, c, eg, i und j, dem Geschäftsführer zur selbstständigen Besorgung schriftlich zu übertragen und ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit Aufträge zu erteilen. Vertretungsbefugnisse sind schriftlich zu erteilenEine Übertragung der Befugnisse nach Abs. 1 lit e ist zulässig, wenn der zugrunde liegene Rechtsakt nicht in öffentliche Bücher eingetragen werden soll und sich aus ihm keine Ausgaben, Haftungen oder sonstige Belastungen von mehr als 20.000,- Euro für den Tourismusverband ergeben.

(3) Der Obmann ist berechtigt, die Aufgaben des Vorstandes einschließlich jener, die nach der Geschäftsverteilung einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, selbstständig zu besorgen, wenn

a)

die Bedeutung der Angelegenheit ein rasches Vorgehen erfordert und der Vorstand nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder

b)

der Vorstand trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht beschlussfähig ist.

Der Obmann hat die getroffenen Maßnahmen unverzüglich dem Vorstand zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

Der Obmann hat die getroffenen Maßnahmen unverzüglich dem Vorstand zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(4) Urkunden über Rechtsakte, die in öffentliche Bücher eingetragen werden sollen, bedürfen der Unterschrift des Obmanns und eines Stellvertreters. Die Fertigung von Verträgen darf nur dann erfolgen, wenn die dem Tourismusverband daraus erwachsenden Verpflichtungen nach Höhe und Dauer definiert sind und die Aufbringung der hiefür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.

(5) Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch die Stellvertreter der Reihe nach vertreten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten