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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Der Betreiber hat bei der Erstellung des internen Notfallplanes die Beschäftigten des Betriebes und das relevante langfristig beschäftigte Personal von Subunternehmern zu beteiligen.
(3) Der interne Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:
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(4) Der Betreiber hat den internen Notfallplan mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
(5) Der Betreiber hat einen geänderten internen Notfallplan innerhalb von vier Wochen nach der Änderung des Notfallplan-Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Der Betreiber hat bei der Erstellung des internen Notfallplanes die Beschäftigten des Betriebes und das relevante langfristig beschäftigte Personal von Subunternehmern zu beteiligen.
(3) Der interne Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:
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(4) Der Betreiber hat den internen Notfallplan mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
(5) Der Betreiber hat einen geänderten internen Notfallplan innerhalb von vier Wochen nach der Änderung des Notfallplan-Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.