§ 11 T-KMG Interner Notfallplan

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Betreiber eines Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, spätestens drei Monate vor der AufnahmeInbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des BetriebesVerzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, der Bezirksverwaltungsbehörde einen internen Notfallplan vorzulegen. Wird ein Betrieb durchBringt eine Änderung zu einemgeplante Betriebsänderung die Einstufung als Notfallplan-Betrieb mit sich, so hat der Betreiber, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens drei Monate nachvor der Änderung des BetriebesBetriebsänderung einen internen Notfallplan vorzulegen.

(2) Der Betreiber hat bei der Erstellung des internen Notfallplanes die Beschäftigten des Betriebes und das relevante langfristig beschäftigte Personal von Subunternehmern zu beteiligen.

(3) Der interne Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:

a)

Name oderund betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von SofortmaßnahmenNotfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der PersonPersonen, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich istsind,

b)

Name oderund betriebliche Stellung der PersonPersonen, die für die Verbindung zur Bezirksverwaltungsbehörde verantwortlich istsind,

c)

für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, sowie eineeinschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel,

d)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich der Art der Alarmierung dieser Personen und des Verhaltens bei Alarm,

e)

FrühwarnvorkehrungenMaßnahmen für die Einleitung der imfrühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen der zuständigen BehördenNotfallplans zuständige Behörde, die Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Maßnahmen zur Übermittlung von detaillierten Informationen, sobald diese verfügbar sind,

f)

erforderlichenfalls Maßnahmen zur Ausbildung des Personals in den von diesendiesem wahrzunehmenden Aufgaben sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Feuerwehren und den Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b,

g)

Maßnahmen zur Unterstützung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen außerhalb des Betriebsgeländes.

(4) Der Betreiber hat den internen Notfallplan mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

(5) Der Betreiber hat einen geänderten internen Notfallplan innerhalb von vier Wochen nach der Änderung des Notfallplan-Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 31.03.2006 bis 31.05.2015

(1) Der Betreiber eines Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, spätestens drei Monate vor der AufnahmeInbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des BetriebesVerzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, der Bezirksverwaltungsbehörde einen internen Notfallplan vorzulegen. Wird ein Betrieb durchBringt eine Änderung zu einemgeplante Betriebsänderung die Einstufung als Notfallplan-Betrieb mit sich, so hat der Betreiber, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens drei Monate nachvor der Änderung des BetriebesBetriebsänderung einen internen Notfallplan vorzulegen.

(2) Der Betreiber hat bei der Erstellung des internen Notfallplanes die Beschäftigten des Betriebes und das relevante langfristig beschäftigte Personal von Subunternehmern zu beteiligen.

(3) Der interne Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:

a)

Name oderund betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von SofortmaßnahmenNotfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der PersonPersonen, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich istsind,

b)

Name oderund betriebliche Stellung der PersonPersonen, die für die Verbindung zur Bezirksverwaltungsbehörde verantwortlich istsind,

c)

für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, sowie eineeinschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel,

d)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich der Art der Alarmierung dieser Personen und des Verhaltens bei Alarm,

e)

FrühwarnvorkehrungenMaßnahmen für die Einleitung der imfrühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen der zuständigen BehördenNotfallplans zuständige Behörde, die Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Maßnahmen zur Übermittlung von detaillierten Informationen, sobald diese verfügbar sind,

f)

erforderlichenfalls Maßnahmen zur Ausbildung des Personals in den von diesendiesem wahrzunehmenden Aufgaben sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Feuerwehren und den Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b,

g)

Maßnahmen zur Unterstützung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen außerhalb des Betriebsgeländes.

(4) Der Betreiber hat den internen Notfallplan mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

(5) Der Betreiber hat einen geänderten internen Notfallplan innerhalb von vier Wochen nach der Änderung des Notfallplan-Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

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