§ 24 Oö. GemO 1990 § 24

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 24

Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem bis höchstens drei Vizebürgermeistern und aus den weiteren Vorstandsmitgliedern. Ein direkt gewählter Bürgermeister, der einer Fraktion angehört, die nach § 26 Abs. 2 keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist beratendes Mitglied des Gemeindevorstands; er ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes gemäß Abs. 1a nicht einzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 152/2001)

(1a) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden

mit 9 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern 3,

mit 19 Gemeinderatsmitgliedern 5,

mit 25 oder 31 Gemeinderatsmitgliedern 7,

mit 37 Gemeinderatsmitgliedern 9.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(2) Die Anzahl der Vizebürgermeister ist im Rahmen der Bestimmungen des Abs. 1 vom Gemeinderat nach den Bedürfnissen der Gemeindeverwaltung festzusetzen; in Gemeinden mit 31 oder 37 Gemeinderatsmitgliedern muß die Anzahl der Vizebürgermeister zumindest zwei betragen.

(3) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Der Bürgermeister hat jedoch seine Funktion bis zur Ablegung des Gelöbnisses des Bürgermeisters der nächsten Funktionsperiode fortzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(4) Die Vizebürgermeister undDer oder die weiteren VorstandsmitgliederVizebürgermeister(innen) haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des BürgermeistersBezirkshauptmanns oder seines Beauftragten mit den Worten "Ich gelobe" das Gelöbnis gemäß § 20 Abs. 4 abzulegen. Die weiteren Vorstandsmitglieder haben dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin abzulegen. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert, die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

(5) In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung "Stadtrat".

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007
§ 24

Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem bis höchstens drei Vizebürgermeistern und aus den weiteren Vorstandsmitgliedern. Ein direkt gewählter Bürgermeister, der einer Fraktion angehört, die nach § 26 Abs. 2 keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist beratendes Mitglied des Gemeindevorstands; er ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes gemäß Abs. 1a nicht einzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 152/2001)

(1a) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden

mit 9 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern 3,

mit 19 Gemeinderatsmitgliedern 5,

mit 25 oder 31 Gemeinderatsmitgliedern 7,

mit 37 Gemeinderatsmitgliedern 9.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(2) Die Anzahl der Vizebürgermeister ist im Rahmen der Bestimmungen des Abs. 1 vom Gemeinderat nach den Bedürfnissen der Gemeindeverwaltung festzusetzen; in Gemeinden mit 31 oder 37 Gemeinderatsmitgliedern muß die Anzahl der Vizebürgermeister zumindest zwei betragen.

(3) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Der Bürgermeister hat jedoch seine Funktion bis zur Ablegung des Gelöbnisses des Bürgermeisters der nächsten Funktionsperiode fortzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(4) Die Vizebürgermeister undDer oder die weiteren VorstandsmitgliederVizebürgermeister(innen) haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des BürgermeistersBezirkshauptmanns oder seines Beauftragten mit den Worten "Ich gelobe" das Gelöbnis gemäß § 20 Abs. 4 abzulegen. Die weiteren Vorstandsmitglieder haben dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin abzulegen. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert, die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

(5) In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung "Stadtrat".

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