§ 75c NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem EintrittAbgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger ist die oder der RechtskraftBergbauberechtigte im Sinne des Bewilligungsbescheides§ 1 Z 20 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage zur Gewinnung von Torf.

(2) Jeder Wechsel der oder des Abgabenpflichtigen einer Anlage ist der Behörde von der oder vom bisherigen Abgabenpflichtigen unverzüglich zu melden.

(3) Kommt die oder der bisherige Abgabenpflichtige der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, so haftet sie oder er für die im Zeitraum bis zur Information der Behörde anfallenden Abgaben mit der oder dem nunmehrigen Abgabenpflichtigen zur ungeteilten Hand.

(4) Die Höhe der Abgabe und die Höhe der kalendervierteljährlich zu entrichtenden Abgabenteilbeträge sind mit Bescheid festzusetzen. Die Abgabe ist in gleich hohen Teilbeträgen zu entrichten. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren oder ohne Befristung erteilt werden (§ 51 Abs. 1). Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung (§ 51 Abs. 1) liegen, ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren erteilt werdenLandschaftsschutzabgabe beträgt 0,43 Euro pro m3 des verwerteten Materials.

(35) Die Abgabe wird an demLandesregierung hat durch Verordnung den in Abs. 4 genannten Abgabensatz entsprechend den Änderungen der RechtskraftVerbraucherpreise zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juli des Festsetzungsbescheides folgenden 15Vorjahres seit der letzten Festsetzung mehr als 10% beträgt. Februar, 15Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Mai, 15. August und 15. November jeweils im Ausmaß desGrundlage für das (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr vorgesehenen Teilbetrags fällig. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt,erstmalige Neufestsetzung ist der für dieses (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten. Mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten, wie (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahre zwischen dem Tag der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und dem ersten Fälligkeitstag liegen.

(4) Der oder die Abgabepflichtige hat den Teilbetrag der Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an das Land zu entrichten.

(5) Wird der Abgabensatz gemäß § 75b Abs. 2 aufgrund einer Verordnung gemäß § 75b Abs. 3 neu festgesetzt, ist die Abgabe für jene Teile der festgesetzten Landschaftsschutzabgabe, die bis zur Neufestsetzung des Abgabensatzes noch nicht fällig geworden sind, unter Heranziehung des neuen Abgabensatzes neu festzusetzen.

(6) Erlischt die Bewilligung für die Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c vor dem Ende der im Bewilligungsbescheid festgelegten Abbaulaufzeit oder wurde das gemäß dem Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft, so hat die oder der Abgabepflichtige der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Die oder der Abgabepflichtige hat den Umfang des Abbaus durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft bestätigen zu lassen. Die Behörde stellt mit Bescheid fest, ob bzw. in welchem Umfang die entrichtete Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem geltenden Abgabesatz pro m³ ergäbe. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist der oder dem Abgabepflichtigen über Antrag zu erstatten und ein FehlbetragMärz 2020 von der oder dem Abgabepflichtigen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Abgabebehörde zu entrichtenStatistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015.

Stand vor dem 14.08.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 14.08.2021

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem EintrittAbgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger ist die oder der RechtskraftBergbauberechtigte im Sinne des Bewilligungsbescheides§ 1 Z 20 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage zur Gewinnung von Torf.

(2) Jeder Wechsel der oder des Abgabenpflichtigen einer Anlage ist der Behörde von der oder vom bisherigen Abgabenpflichtigen unverzüglich zu melden.

(3) Kommt die oder der bisherige Abgabenpflichtige der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, so haftet sie oder er für die im Zeitraum bis zur Information der Behörde anfallenden Abgaben mit der oder dem nunmehrigen Abgabenpflichtigen zur ungeteilten Hand.

(4) Die Höhe der Abgabe und die Höhe der kalendervierteljährlich zu entrichtenden Abgabenteilbeträge sind mit Bescheid festzusetzen. Die Abgabe ist in gleich hohen Teilbeträgen zu entrichten. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren oder ohne Befristung erteilt werden (§ 51 Abs. 1). Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung (§ 51 Abs. 1) liegen, ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren erteilt werdenLandschaftsschutzabgabe beträgt 0,43 Euro pro m3 des verwerteten Materials.

(35) Die Abgabe wird an demLandesregierung hat durch Verordnung den in Abs. 4 genannten Abgabensatz entsprechend den Änderungen der RechtskraftVerbraucherpreise zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juli des Festsetzungsbescheides folgenden 15Vorjahres seit der letzten Festsetzung mehr als 10% beträgt. Februar, 15Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Mai, 15. August und 15. November jeweils im Ausmaß desGrundlage für das (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr vorgesehenen Teilbetrags fällig. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt,erstmalige Neufestsetzung ist der für dieses (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten. Mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten, wie (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahre zwischen dem Tag der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und dem ersten Fälligkeitstag liegen.

(4) Der oder die Abgabepflichtige hat den Teilbetrag der Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an das Land zu entrichten.

(5) Wird der Abgabensatz gemäß § 75b Abs. 2 aufgrund einer Verordnung gemäß § 75b Abs. 3 neu festgesetzt, ist die Abgabe für jene Teile der festgesetzten Landschaftsschutzabgabe, die bis zur Neufestsetzung des Abgabensatzes noch nicht fällig geworden sind, unter Heranziehung des neuen Abgabensatzes neu festzusetzen.

(6) Erlischt die Bewilligung für die Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c vor dem Ende der im Bewilligungsbescheid festgelegten Abbaulaufzeit oder wurde das gemäß dem Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft, so hat die oder der Abgabepflichtige der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Die oder der Abgabepflichtige hat den Umfang des Abbaus durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft bestätigen zu lassen. Die Behörde stellt mit Bescheid fest, ob bzw. in welchem Umfang die entrichtete Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem geltenden Abgabesatz pro m³ ergäbe. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist der oder dem Abgabepflichtigen über Antrag zu erstatten und ein FehlbetragMärz 2020 von der oder dem Abgabepflichtigen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Abgabebehörde zu entrichtenStatistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015.

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