§ 75d NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die erstmalige Festsetzungoder der Abgabe obliegt jenerAbgabenpflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabenpflichtigen Gewinnens mineralischer Rohstoffe und von Torf binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das gewonnene Material verwertet wird.

(3) Die oder der Abgabenpflichtige hat die gemäß § 52 für die Bewilligung der Errichtungin einem Kalendervierteljahr entstandene Abgabenschuld selbst zu bemessen.

(4) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und Erweiterung der Anlage gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c zuständig ist oder zuständig wäre. Die EinhebungAnlagen aufzugliedern und zwangsweise Einbringung sowie die Neufestsetzung der Abgabe gemäß § 75c Abs. 4 und die übrigen Aufgabenzu folgenden Terminen bei der Abgabenbehörde obliegeneinzureichen:

Anmeldungszeitraum

Fälligkeitstag

Jänner bis März

15. Mai

April bis Juni

15. August

Juli bis September

15. November

Oktober bis Dezember

15. Februar

Die Abgabe ist jeweils bis zum selben Termin an das Land zu entrichten.

(5) Sofern im jeweiligen Anmeldungszeitraum mangels Verwertung keine Abgabenerklärung einzureichen ist, ist dies der LandesregierungAbgabenbehörde bis zu denselben Terminen mitzuteilen.

(6) Die Übermittlung der Erklärungen nach Abs. 4 oder 5 hat elektronisch im Wege des Unternehmensserviceportals (USP) zu erfolgen. Ist der oder dem Abgabenpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Abgabenbehörde die Beitragserklärung in einer anderen geeigneten Art zu übermitteln.

Stand vor dem 14.08.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 14.08.2021

(1) Die erstmalige Festsetzungoder der Abgabe obliegt jenerAbgabenpflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabenpflichtigen Gewinnens mineralischer Rohstoffe und von Torf binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das gewonnene Material verwertet wird.

(3) Die oder der Abgabenpflichtige hat die gemäß § 52 für die Bewilligung der Errichtungin einem Kalendervierteljahr entstandene Abgabenschuld selbst zu bemessen.

(4) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und Erweiterung der Anlage gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c zuständig ist oder zuständig wäre. Die EinhebungAnlagen aufzugliedern und zwangsweise Einbringung sowie die Neufestsetzung der Abgabe gemäß § 75c Abs. 4 und die übrigen Aufgabenzu folgenden Terminen bei der Abgabenbehörde obliegeneinzureichen:

Anmeldungszeitraum

Fälligkeitstag

Jänner bis März

15. Mai

April bis Juni

15. August

Juli bis September

15. November

Oktober bis Dezember

15. Februar

Die Abgabe ist jeweils bis zum selben Termin an das Land zu entrichten.

(5) Sofern im jeweiligen Anmeldungszeitraum mangels Verwertung keine Abgabenerklärung einzureichen ist, ist dies der LandesregierungAbgabenbehörde bis zu denselben Terminen mitzuteilen.

(6) Die Übermittlung der Erklärungen nach Abs. 4 oder 5 hat elektronisch im Wege des Unternehmensserviceportals (USP) zu erfolgen. Ist der oder dem Abgabenpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Abgabenbehörde die Beitragserklärung in einer anderen geeigneten Art zu übermitteln.

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