§ 48 Oö. GemO 1990 § 48

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 48

Vorsitz

(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderates hat der Bürgermeister zu führen.

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen.

(3) Der oder die Vorsitzende kann für eine erforderliche Beratung die Sitzung für insgesamt höchstens drei Stunden unterbrechen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 15.12.1990 bis 31.12.2007
§ 48

Vorsitz

(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderates hat der Bürgermeister zu führen.

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen.

(3) Der oder die Vorsitzende kann für eine erforderliche Beratung die Sitzung für insgesamt höchstens drei Stunden unterbrechen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

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