§ 9 Bgld. LS Verwendung des Landeswappens

Burgenländische Landessymbole

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.1991 bis 31.12.9999

Die würdige Verwendung des Landeswappens oder von Teilen desselben, die nicht als Führung gemäß § 6 Abs. 3 anzusehen ist, ist unter Wahrung des Ansehens des Burgenlandes allgemein gestattet. Dies gilt insbesondere für die Verwendung des Landeswappens auf Fahnen in den Farben des Burgenlandes, als Abbildung in wissenschaftlichen Werken, im Zusammenhang mit Berichterstattungen über das Burgenland zur symbolhaften Darstellung des Landes, im Schulunterricht, zur Ausschmückung bei heimatlichen Festen und Veranstaltungen, auf Abzeichen, die nur das Landeswappen tragen, und auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Burgenland ausgegeben worden sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.1991 bis 31.12.9999

Die würdige Verwendung des Landeswappens oder von Teilen desselben, die nicht als Führung gemäß § 6 Abs. 3 anzusehen ist, ist unter Wahrung des Ansehens des Burgenlandes allgemein gestattet. Dies gilt insbesondere für die Verwendung des Landeswappens auf Fahnen in den Farben des Burgenlandes, als Abbildung in wissenschaftlichen Werken, im Zusammenhang mit Berichterstattungen über das Burgenland zur symbolhaften Darstellung des Landes, im Schulunterricht, zur Ausschmückung bei heimatlichen Festen und Veranstaltungen, auf Abzeichen, die nur das Landeswappen tragen, und auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Burgenland ausgegeben worden sind.

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