§ 13 Bgld. LS Strafbestimmungen

Burgenländische Landessymbole

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Als Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen:

1.

die Verwendung der Farben, das Hissen, Aufstellen, Anbringen oder Tragen der Flagge des Burgenlandes in einer das Ansehen des Burgenlandes herabsetzenden Art oder entgegen einer gemäß § 5 Abs. 2 ausgesprochenen Untersagung;

2.

die Nichteinhaltung von gemäß § 7 Abs. 2 bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 5, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind (z. B. auf dem Gebiet des Gewerbewesens, der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes und des Schutzes von Marken und anderen Warenbezeichnungen) sowie jeder Mißbrauch einer Berechtigung zur Führung des Landeswappens;

3.

jede Verwendung des Landeswappens, durch die das Ansehen des Wappens selbst oder des Burgenlandes in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird;

4.

die weitere Führung oder Verwendung des Landeswappens entgegen einer Untersagung gemäß § 10;

5.

jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 11;

6.

jede entstellende Veränderung des Wortlautes oder der Singweise

der Landeshymne sowie das Spielen oder Singen der Landeshymne unter Begleitumständen, die nach allgemeinen Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

Als Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen:

1.

die Verwendung der Farben, das Hissen, Aufstellen, Anbringen oder Tragen der Flagge des Burgenlandes in einer das Ansehen des Burgenlandes herabsetzenden Art oder entgegen einer gemäß § 5 Abs. 2 ausgesprochenen Untersagung;

2.

die Nichteinhaltung von gemäß § 7 Abs. 2 bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 5, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind (z. B. auf dem Gebiet des Gewerbewesens, der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes und des Schutzes von Marken und anderen Warenbezeichnungen) sowie jeder Mißbrauch einer Berechtigung zur Führung des Landeswappens;

3.

jede Verwendung des Landeswappens, durch die das Ansehen des Wappens selbst oder des Burgenlandes in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird;

4.

die weitere Führung oder Verwendung des Landeswappens entgegen einer Untersagung gemäß § 10;

5.

jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 11;

6.

jede entstellende Veränderung des Wortlautes oder der Singweise

der Landeshymne sowie das Spielen oder Singen der Landeshymne unter Begleitumständen, die nach allgemeinen Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen.

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