§ 69 Oö. GemO 1990 § 69

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Wirtschaftliche Unternehmungen sind auf Dauer angelegte Wirtschaftseinheiten aus dem Gemeindevermögen, die sich aus der allgemeinen Gemeindeverwaltung organisatorisch herausheben und deren Aufgaben in den Formen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden. Wirtschaftliche Unternehmungen können geführt werden:

1.

als Eigenunternehmungen, die von der Gemeinde im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden und

2.

als ausgegliederte Unternehmungen, die in der Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden.

(2) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze und der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit steht.

(3) Die Errichtung einer wirtschaftlichen Unternehmung durch die Gemeinde bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Unternehmung gemäß Abs. 2 nicht gegeben sind undoder

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 in der Satzung oder im Statut der ausgegliederten Unternehmung nicht vorgesehen ist, dass die Unternehmung im Rahmen des § 105 geprüft werden kann (Unterwerfungserklärung).

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen einer Gemeinde sowie für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung, an der die öffentliche Hand zu mehr als 50% beteiligt ist und die nicht dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1997 unterliegt.

(5) Die gänzliche oder teilweise Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen, ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses zulässig. Als derartige wirtschaftliche Unternehmungen gelten insbesondere kommunale Einrichtungen der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasser- und Müllentsorgung sowie Bildungs-, Gesundheits-, Kultur- und Sozialeinrichtungen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2018

(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Wirtschaftliche Unternehmungen sind auf Dauer angelegte Wirtschaftseinheiten aus dem Gemeindevermögen, die sich aus der allgemeinen Gemeindeverwaltung organisatorisch herausheben und deren Aufgaben in den Formen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden. Wirtschaftliche Unternehmungen können geführt werden:

1.

als Eigenunternehmungen, die von der Gemeinde im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden und

2.

als ausgegliederte Unternehmungen, die in der Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden.

(2) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze und der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit steht.

(3) Die Errichtung einer wirtschaftlichen Unternehmung durch die Gemeinde bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Unternehmung gemäß Abs. 2 nicht gegeben sind undoder

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 in der Satzung oder im Statut der ausgegliederten Unternehmung nicht vorgesehen ist, dass die Unternehmung im Rahmen des § 105 geprüft werden kann (Unterwerfungserklärung).

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen einer Gemeinde sowie für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung, an der die öffentliche Hand zu mehr als 50% beteiligt ist und die nicht dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1997 unterliegt.

(5) Die gänzliche oder teilweise Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen, ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses zulässig. Als derartige wirtschaftliche Unternehmungen gelten insbesondere kommunale Einrichtungen der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasser- und Müllentsorgung sowie Bildungs-, Gesundheits-, Kultur- und Sozialeinrichtungen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

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